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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gesundheitsgefährdende Beschaffenheit einer Mietsache – Beseitigungspflicht

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LG Berlin – Az.: 67 S 30/22 – Urteil vom 12.05.2022

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23. Dezember 2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 122 C 5043/19 – unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, folgende Mängel im Hause X zu beseitigen:

a) Stark abgenutzte Armaturen befinden sich an den Handwaschbecken im Gästebad (EG) und im Elternbad (4. OG)

b) Im Keller befindet sich gartenseitig, linkes Fenster von innen gesehen, ein undichtes Kellerfenster.

c) Die Haustür ist undicht und lässt sich nur sehr schwer öffnen.

d) Die Tür zum Fitnessraum im 5. OG schleift und lässt sich nur schwer schließen. Die Dichtung der Tür sitzt nicht fest im Rahmen.

e) Die Parkfläche vor dem Haus hat sich insbesondere zwischen den Plattenreihen 2 und 3 um bis zu 3 cm gesenkt. Außerdem ist ein unterschiedliches Absenken innerhalb der Gesamtfläche festzustellen. Daraus ergeben sich diverse Unregelmäßigkeiten im Bodenbelagsverlauf, die zu Vorsprüngen und Unebenheiten führen. Je nach Belastung verändert sich die Höhe der Vorsprünge.

f) Im Fitnessbereich (5. OG) ist die Fußbodenfliese im Bereich des Bodenauslasses gerissen.

g) Es fehlen die Handläufe an sämtlichen Treppen des Objekts mit Ausnahme der vom Erdgeschoss zum 1. OG und vom 1. OG zum 2. OG führenden Treppen.

II. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit der Kläger die Beseitigung folgender Mängel im Haus beantragt hatte:

Es findet sich Feuchtigkeit in der linken Kellerwand (von der Straße aus gesehen). Die Wand ist im hinteren Bereich feucht, es bildet sich Schimmel bzw. eine schwarze Substanz an der Wand.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu tragen; von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat der Kläger 2/5 und der Beklagte 3/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der die Handläufe betreffenden Mängelbeseitigungsmaßnahmen durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 25.000,00 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Wegen der Kosten kann der jeweilige Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des insoweit aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des inso[…]


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