Nachfolgende AGB-Klausel in Bank-Verträgen ist nach § 307 BGB unwirksam und darf von Banken gegenüber Verbrauchern nicht mehr verwendet werden, da die Klausel Verbraucher unangemessen benachteiligt und der Bank die Möglichkeit eröffnet, Auslagen in jeglicher Höhe gegenüber einem Verbraucher geltend zu machen: „Auslagen: Die …Bank… ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die …Bank… in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut).“ (Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.05.2012, Az: XI ZR 61/11 ).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 314/17 – 122 Ss 167/17 – Beschluss vom 21.02.2018 Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. September 2017 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an […]