Kein Krankengeld für gekündigten Arbeitnehmer trotz arbeitsgerichtlichem Vergleich
Im Fall SG Stade – Az.: S 15 KR 355/13 vom 02.06.2015 wurde die Klage eines Arbeitnehmers, der nach einer fristlosen Kündigung und einer anschließenden arbeitsgerichtlichen Einigung über eine Weiterzahlung des Arbeitsentgelts Krankengeld für den Zeitraum seiner Arbeitsunfähigkeit beantragte, abgewiesen. Das Gericht entschied, dass kein Anspruch auf Krankengeld bestehe, da der Anspruch aufgrund der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber gemäß § 49 Abs 1 Nr 1 SGB V ruhte.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Sozialgericht Stade entschied im Urteil Az.: S 15 KR 355/13, dass der Kläger keinen Anspruch auf Krankengeld hat, weil der Anspruch aufgrund der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ruhte.
Der Kläger beantragte nach seiner fristlosen Kündigung und der anschließenden Einigung mit dem Arbeitgeber über eine Weiterzahlung des Arbeitsentgelts Krankengeld für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit.
Die Krankenkasse lehnte den Anspruch ab, da zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld bestand.
Ein Vergleich vor dem Arbeitsgericht bestätigte die Weiterzahlung des Arbeitsentgelts bis zum offiziellen Ende des Arbeitsverhältnisses, weshalb der Anspruch auf Krankengeld ruhte.
Trotz wiederholter Widersprüche des Klägers und einer zwischenzeitlichen Rücknahme eines ablehnenden Bescheides durch die Krankenkasse blieb die Entscheidung gegen die Gewährung von Krankengeld bestehen.
Das Gericht stützte sich auf die klar gefassten Bedingungen des arbeitsgerichtlichen Vergleichs und die Meldung zur Sozialversicherung, die das Arbeitsverhältnis bis zum 30.04.2011 andauern ließ.
Ein Anspruch auf Krankengeld war auch durch die Zahlung von Arbeitslosengeld ab dem 09.04.2011 nicht gegeben, da keine Überschneidung mit dem strittigen Zeitraum bestand.
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