ArbG Iserlohn – Az.: 5 Ca 2911/08 – Urteil vom 16.04.2009
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 11.12.2008 nicht aufgelöst wurde.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als gewerbliche Arbeitnehmerin zu gleichbleibenden Bedingungen weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 05.12.2007 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf 18.828,60 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Die am 12.10.1960 geborene Klägerin ist verheiratet und zwei Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Seit dem 22.09.2003 ist sie im Betrieb der Beklagten, die ca. 80 Arbeitnehmer beschäftigt, als Arbeiterin tätig. Sie erzielte zuletzt ein durchschnittliches Bruttomonatsentgelt in Höhe von 3.138,10 EUR.
Am 05.12.2007 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Abmahnung. Darin heißt es u. a.:
„Seit dem 12.11.2007 sind Sie wieder arbeitsfähig und an Ihrem alten Arbeitsplatz in der Bohrerei zurück gekehrt. Seit Ihrer Arbeitsaufnahme schlug das während Ihrer Abwesenheit ausgeglichene Arbeitsklima sofort in ein angespanntes Arbeitsklima um. Es liegen mehrere Beschwerden der Mitarbeiter der Bohrerei vor. Gegenüber einem Mitarbeiter einer Leasingfirma haben Sie geäußert, dass Sie zusammen mit Ihrer Schwägerin Frau H. schon dafür sorgen würden, das Frau H. (Leasingfirma) die Abteilung verlässt und Herr W. in die Bohrerei kommt. Sie überschreiten damit Ihre Kompetenzen. Personalentscheidungen gehören nicht zu Ihrem Aufgabengebiet.
Außerdem beschweren sich die Mitarbeiter des Werkzeugbaus darüber, dass sie von Ihnen angemault werden, wenn sie die Maschinen umbauen.
Bei der Arbeitsvorbereitung beschweren Sie sich des Öfteren über „schlechte Arbeit“. Sie haben in der Bohrerei wie alle anderen Mitarbeiter der Abteilung die Ihnen zugewiesenen Arbeiten zu erledigen.
Mit Ihrem Verhalten stören Sie massiv den Betriebsfrieden und überschreiten Ihre Kompetenzen.“
Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 22.01.2009 verwiesen.
Im Betrieb der Beklagten werden die Arbeitszeiten in mehreren Systemen erfasst. Beginn und Ende der Arbeitszeit werden elektronisch per Chip aufgezeichnet. Daneben gibt es weitere Zeiterfassungskarten, die je nach ausgeübter Tätigkeit betätigt werden, da bestimmte Tä[…]