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Rechtsanwälte Kotz GbR

Leiharbeiter: Anspruch auf tarifliche Branchenzuschläge

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ArbG Darmstadt, Az.: 4 Ca 88/15, Urteil vom 20.10.2015

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10,24 EUR (in Worten: Zehn und 24/100 Euro) brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 3,52 EUR (in Worten: Drei und 52/100 Euro) seit dem 16. Februar 2015, aus weiteren 3,20 EUR (in Worten: Drei und 20/100 Euro) seit dem 16. März 2015 und aus weiteren 3,52 EUR (in Worten: Drei und 52/100 Euro) seit dem 16. April 2015 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen,

3.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 63 % und die Beklagte 37 % zu tragen.

4.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.582,08 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten, nachdem sie wegen einer arbeitgeberseitigen Kündigung einen gerichtlichen Teilvergleich geschlossen haben, um die Zahlung eines Branchenzuschlags.

Symbolfoto: fizkes / Bigstock

Der Kläger war bei der Beklagten vom 21. Juli 2014 bis zum 31. Mai 2015 als Produktionshelfer zu einem Bruttostundenlohn von 8,50 EUR beschäftigt. Weiterhin erhielt der Kläger 1,00 EUR brutto pro Stunde, die in den Entgeltabrechnungen als „Leistungszulage“ bezeichnet werden. Gemäß § 1 Abs. 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien nach den Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung, die der Arbeitgeberverband IGZ mit einer oder mehrerer der Gewerkschaften IG BCE, NGG, IG Metall, GEW, ver.di, IG Bau, GdP, EVG abgeschlossen hat oder zukünftig abschließen wird. Wegen des näheren Inhalts des schriftlichen Arbeitsvertrages wird auf die Anlage K 1 der Klageschrift, Bl. 10 – 14 d. A., Bezug genommen.

Zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP) und dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (IGZ) und der IG Metall ist mit Wirkung zum 1. November-2012 der Tarifvertrag über Branchenzuschläge für die Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (im Folgenden TV BZ ME) abgeschlossen worden.

In § 2 TV BZ ME ist folgendes geregelt:

„(1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen‘ Einsatzes im- Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie eine[…]


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