KG Berlin -Â Az.: 5 W 44/23 -Â Beschluss vom 17.04.2023
1. Auf die Beschwerde des Erinnerungsführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 22. Februar 2023 zum Geschäftszeichen ⦠wie folgt abgeändert:
Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers wird der Kostenansatz vom 4. Januar 2023 (Gz. … , Blatt 70/36 f. d. A., âMitschuldnerrechnung zu KSB 1221812181001 bei [1211806442004P18], zur Ksb-Nr. 1221812181010) aufgehoben.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, auÃergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Erinnerungsführer (nachfolgend auch nur: Verkäufer) veräuÃerte zusammen mit dem weiteren Miteigentümer ein Grundstück. § 9 Abs. 1 des notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrages lautet:
âDer Verkäufer bewilligt und der Käufer beantragt, in das Grundbuch des Kaufgegenstandes eine auflösend bedingte Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers einzutragen. Auflösende Bedingung ist die Stellung eines gesiegelten Löschungsantrages durch den Notar.â
Wenige Tage nach der Beurkundung richtete der Urkundsnotar folgendes Schreiben an das Amtsgericht Schöneberg-Grundbuchamt:
â(â¦) überreiche ich die erste (auszugsweise) Ausfertigung des Kaufvertrages (â¦) mit dem Antrag gemäà § 15 GBO, die Eintragung einer Auflassungsvormerkung nach MaÃgabe von § 9 (1) des Kaufvertrages zugunsten des Käufers in das oben genannte Grundbuch vorzunehmen.
Die für den Vollzug dieses Auftrags entstehenden Kosten bitte ich direkt von dem Erwerber anzufordern. Nach Vollzug bitte ich um eine schriftliche Nachricht sowie um Ãbersendung eines vollständigen Grundbuchauszuges.â
Die âAuflassungsvormerkungâ wurde antragsgemäà eingetragen, ebenso wie der âvollständige Grundbuchauszugâ übersandt wurde.
Nachdem der Käufer die aufgrund des vorgenannten Antrages berechneten Kosten gem. Nrn. 14150 und 17000 KV-GNotKG nicht beglichen hatte, erstellte das Grundbuchamt eine âMitschuldnerrechnungâ und forderte die Kosten mit Kostenrechnung vom 17. Januar 2023 vom Verkäufer. Die Kostenrechnung enthält folgenden âZusatzâ: âFür die Kosten haften sie als Mitschuldner gemäà GNotKG § 27 KostVGâ.
Hiergegen hat der VerkÃ[…]