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Rechtsanwälte Kotz GbR

Grundstücksverkäuferhaftung für eingetragene Eigentumsverschaffungsvormerkung

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KG Berlin - Az.: 5 W 44/23 - Beschluss vom 17.04.2023

1. Auf die Beschwerde des Erinnerungsführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 22. Februar 2023 zum Geschäftszeichen … wie folgt abgeändert:

Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers wird der Kostenansatz vom 4. Januar 2023 (Gz. … , Blatt 70/36 f. d. A., „Mitschuldnerrechnung zu KSB 1221812181001 bei [1211806442004P18], zur Ksb-Nr. 1221812181010) aufgehoben.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.

Der Erinnerungsführer (nachfolgend auch nur: Verkäufer) veräußerte zusammen mit dem weiteren Miteigentümer ein Grundstück. § 9 Abs. 1 des notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrages lautet:

„Der Verkäufer bewilligt und der Käufer beantragt, in das Grundbuch des Kaufgegenstandes eine auflösend bedingte Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers einzutragen. Auflösende Bedingung ist die Stellung eines gesiegelten Löschungsantrages durch den Notar.“

Wenige Tage nach der Beurkundung richtete der Urkundsnotar folgendes Schreiben an das Amtsgericht Schöneberg-Grundbuchamt:

„(…) überreiche ich die erste (auszugsweise) Ausfertigung des Kaufvertrages (…) mit dem Antrag gemäß § 15 GBO, die Eintragung einer Auflassungsvormerkung nach Maßgabe von § 9 (1) des Kaufvertrages zugunsten des Käufers in das oben genannte Grundbuch vorzunehmen.

Die für den Vollzug dieses Auftrags entstehenden Kosten bitte ich direkt von dem Erwerber anzufordern. Nach Vollzug bitte ich um eine schriftliche Nachricht sowie um Übersendung eines vollständigen Grundbuchauszuges.“

Die „Auflassungsvormerkung“ wurde antragsgemäß eingetragen, ebenso wie der „vollständige Grundbuchauszug“ übersandt wurde.

Nachdem der Käufer die aufgrund des vorgenannten Antrages berechneten Kosten gem. Nrn. 14150 und 17000 KV-GNotKG nicht beglichen hatte, erstellte das Grundbuchamt eine „Mitschuldnerrechnung“ und forderte die Kosten mit Kostenrechnung vom 17. Januar 2023 vom Verkäufer. Die Kostenrechnung enthält folgenden „Zusatz“: „Für die Kosten haften sie als Mitschuldner gemäß GNotKG § 27 KostVG“.

Hiergegen hat der VerkÃ[…]


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