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Pflichtteil – Zwangsgeldfestsetzung aufgrund unvollständiger Auskunft

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OLG München – Az.: 33 W 775/21 – Beschluss vom 09.08.2021

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 01.04.2021 mit der Maßgabe abgeändert, dass gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise je 250,00 € ein Tag Zwangshaft angeordnet, wenn die Schuldnerin nicht binnen 4 Wochen nach Rechtskraft dieses Beschlusses gemäß dem Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts München, Az.: 155 C 16202/17 vom 14.11.2018 Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 10.08.2016 verstorbenen G. A. zum Zeitpunkt seines Todes erteilt, und zwar durch Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses über sämtliche ergänzungspflichtigen Schenkungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren zu seinen Lebzeiten getätigt hat, insbesondere soweit sie über das Konto/die Konten bei der S. Sparkasse (Kontoinhaber: G. A. und H. B.,

Konto-Nummer …378,
Konto-Nummer …400,
Konto-Nummer …940,
Konto-Nummer …303,
Wertpapierdepot-Nummer …808,
Wertpapierdepot-Nummer …808

erfolgt sind.

2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.

Die Klagepartei beantragte mit Schriftsatz vom 08.02.2021 ein Zwangsgeld gegen die Beklagte gemäß § 888 ZPO zu verhängen, weil ihrer Meinung nach das notarielle Nachlassverzeichnis des Notars J. H., M., nicht ordnungsgemäß und vollständig erteilt worden sei, im Übrigen sei sie zur Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses nicht hinzugezogen worden.

Sie ist der Ansicht, der Notar habe keine eigenen Ermittlungen angestellt, weswegen dem notariellen Nachlassverzeichnis keine Erfüllungswirkung zukomme. Insbesondere hätten sich eigene Ermittlungen des Notars zu dem im Nachlassverzeichnis enthaltenen Konto bei der S. Sparkasse aufgedrängt, da es sich dabei um ein Oder-Konto handele, auf das auch die Beklagte Zugriff habe. Im Übrigen läge ein Anhaltspunkt für eine ausgleichspflichtige Schenkung vor, weil Einzelheiten zu einer Lebensversicherung bei der W. S. V. AG nicht ausgewiesen worden seien.

Das Landgericht hat mit angefochtenem Beschluss vom 01.04.2021 ein Zwangsgeld gegen die Beklagte verhängt und dies u.a. darauf gestützt, dass die Beklagte der Klägerin die Anwesenheit bei Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses nicht gestattet habe, im Übrigen sei dieses im Hinblick auf das Konto bei der S. Spa[…]


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