Rücktritt trotz Reparatur: Gericht urteilt zu Fahrzeugmangel und Vertragsaufhebung
Im Fall des AG Neukölln – Az.: 10 C 521/14 wurde entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages hat, trotz eines behobenen Getriebeschadens vor der Rücktrittserklärung, da zum Zeitpunkt des Rücktritts kein Sachmangel nachgewiesen wurde. Die Klage wurde abgewiesen und die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Klägerin begehrt Rückabwicklung des Kaufvertrags für einen Mercedes Benz A 170 CDI aufgrund eines Getriebeschadens.
Getriebeschaden wurde vor der Rücktrittserklärung repariert; die Kosten teilweise von einer Garantie gedeckt.
Klägerin verlangte erfolglos die Übernahme der restlichen Reparaturkosten durch den Beklagten.
Klägerin trat vom Kaufvertrag zurück und forderte den Kaufpreis zurück.
Gericht wies die Klage ab, da kein Sachmangel zum Zeitpunkt des Rücktritts nachgewiesen wurde.
Kosten des Rechtsstreits muss die Klägerin tragen.
Urteil ist vorläufig vollstreckbar, Vollstreckung kann gegen Sicherheitsleistung abgewendet werden.
Der Rücktritt vom Kaufvertrag bei Fahrzeugmängeln
Wer ein mangelhaftes Fahrzeug erwirbt, hat grundsätzlich das Recht vom Kaufvertrag zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht folgt aus den gesetzlichen Bestimmungen und soll Verbraucher vor Fahrzeugen mit erheblichen Mängeln schützen. Allerdings müssen hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
So muss der Sachmangel bereits bei Gefahrübergang, also beim Erwerb, vorhanden gewesen sein. Zudem müssen Käufer zunächst die Nacherfüllung verlangen und dem Verkäufer Gelegenheit zur Mängelbeseitigung geben. Erst wenn sämtliche Reparaturversuche erfolglos blieben, berechtigt dies zum Rücktritt vom Vertrag. Ob und wann die Voraussetzungen dafür vorliegen, ist im Einzelfall zu prüfen.
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