Bundesgerichtshof
Az: IV ZR 18/07
Beschluss vom 30.01.2008
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2008 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Brandenburg vom 20. Dezember 2006 zugelassen.
Das vorgenannte Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 40.000 EUR
Gründe:
I. Die Klägerin, die im Jahre 2003 in der Lotterie einen Pkw Audi A4 Cabrio 2.4 gewonnen und das Fahrzeug bei der Beklagten versichert hatte, verlangt wegen angeblicher Entwendung am 7. November 2005 die Versicherungsleistung.
Sie behauptet, das überwiegend von ihrem Sohn und dessen Lebensgefährtin genutzte Fahrzeug sei in der verschlossenen Garage des Hauses der Lebensgefährtin abgestellt gewesen. Ihr Sohn und seine Lebensgefährtin seien zusammen mit deren Freundin in deren Wagen während des 7. November 2005 unterwegs gewesen. Als sie gegen 20.00 Uhr zurückgekommen seien, habe das Garagentor offen gestanden; der Audi sei nicht mehr an seinem Platz gewesen. Außerdem sei in das Haus eingebrochen und dabei u.a. ein Schlüssel für dieses Fahrzeug entwendet worden.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Versicherungsfall sei vorgetäuscht worden. Wie schon das Landgericht hat auch das Berufungsgericht das äußere Bild einer versicherten Entwendung unterstellt, aber angenommen, dass die Entwendung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht worden sei. Dafür spreche in erster Linie, dass die am Haus der Lebensgefährtin des Sohnes polizeilich festgestellten Spuren nicht zu dem behaupteten Einbruch passten.
II. 1. Diese Feststellung beruht auf einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör (§ 286 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG). Schon aus diesem Grund kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.
a) Die Klägerin hat in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 2. März 2006 auf Seite 4 im Hinblick auf die polizeilich festgestellten Spuren vorgetragen, ein Einstieg durch das Badezimmerfenster sei möglich und habe offensichtlich auch so stattgefunden. Zum Beweis hat sie sich u.a. auf einen Sachverständigen berufen. Außerdem hat sich die Klägerin[…]