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Kündigungsfrist: unwirksame Vereinbarung einer längeren Frist

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LAG Hamm
Az.: 8 Sa 2051/03
Urteil vom 22.04.2004
Vorinstanz: Arbeitsgerichts Hamm, Az.: 1 Ca 2262/03

Leitsatz:
Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien entgegen § 622 Abs. 6 BGB für die Kündigung durch den Arbeitnehmer eine längere Frist als für die Kündigung durch den Arbeitgeber, so tritt an die Stelle der unwirksamen Vereinbarung analog zu § 89 Abs. 2 HGB die längere Kündigungsfrist.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 31.10.2003 – 1 Ca 2262/03 – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand:
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin, welche aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.07.2001 (Blatt 5 ff. d.A.) als Arzthelferin in der Arztpraxis des Beklagten beschäftigt war, im Zusammenhang mit einer arbeitgeberseitigen Kündigung vom 14.06. zum 31.07.2003 die Zahlung von Arbeitsvergütung für die Monate August und September 2003 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges.

Zur Begründung führt die Klägerin aus, die im Arbeitsvertrag enthaltene unterschiedliche Regelung der Kündigungsfristen für Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite – die vereinbarte Kündigungsfrist für die arbeitnehmerseitige Kündigung ist länger als für die arbeitgeberseitige Kündigung – verstoße gegen die Vorschriften des § 622 Abs. 6 BGB. Entgegen der Auffassung des Beklagten führe die Unwirksamkeit der vertraglichen Regelung nicht dazu, dass für beide Seiten die kürzere Kündigungsfrist maßgeblich sei, vielmehr müsse der Beklagte die für die arbeitnehmerseitige Kündigung vorgesehene Frist von sechs Wochen zum Quartal einhalten, weshalb das Arbeitsverhältnis bis zum 30.09.2003 fortbestanden habe. Dementsprechend schulde der Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges für die Monate August und September jeweils die vereinbarte Vergütung von 816,00 EUR brutto.

Durch Urteil vom 31.10.2003 (Blatt 25 ff. d.A.), auf welches wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens und der beiderseitigen Rechtsausführungen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 1.632,00 EUR nebst Zinsen verurteilt.

Mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung begehrt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage und beantragt, in Abänderun[…]


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