Das Landesarbeitsgericht Hamm hat in einem Beschluss über die Prozesskostenhilfe für einen Zeugnisanspruch entschieden. In dem Fall hatte der Kläger eine Zahlungsklage in Verbindung mit einer Zeugnisklage erhoben, nachdem das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung des Arbeitnehmers beendet worden war. Die Beklagte lehnte die Erfüllung der Ansprüche ab und beantragte die Klageabweisung. Das Arbeitsgericht bewilligte daraufhin Prozesskostenhilfe für die Zahlungsklage, verweigerte jedoch die Hilfe für den Zeugnisanspruch, da dieser nicht vor Klageerhebung außergerichtlich geltend gemacht worden sei.
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Gegen diesen Beschluss legte der Kläger sofortige Beschwerde ein. Er argumentierte, dass die Arbeitgeberin durch den Antrag auf Klageabweisung deutlich gemacht habe, dass sie nicht bereit sei, den Zeugnisanspruch zu erfüllen, und daher Prozesskostenhilfe bewilligt werden sollte. Das Landesarbeitsgericht entschied, dass die sofortige Beschwerde zulässig und auch begründet sei. Nach § 114 ZPO könne eine Partei, die die Kosten des Prozesses nicht aufbringen könne, unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe erhalten. Dabei müsse die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten haben und dürfe nicht mutwillig sein.
Das Gericht stellte fest, dass der Zeugnisanspruch grundsätzlich erst ab Geltendmachung bestehe und eine vorherige Klageerhebung mutwillig wäre. Allerdings könnten sich im Laufe des Prozesses die Erfolgsaussichten und Rahmenbedingungen ändern. Daher müsse für die Frage der Mutwilligkeit auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung abgestellt werden. In diesem konkreten Fall habe die Beklagte bereits in einem Schreiben die Erfüllung des Zeugnisanspruchs ausdrücklich abgelehnt. Daher bestehe seit diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses und dieser Anspruch sei klagbar.
Das Landesarbeitsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Prozesskostenhilfe für den Zeugnisanspruch bewilligt werden müsse. Die Klageerhebung sei nicht mehr als mutwillig anzusehen, da die Beklagte die Erfüllung des Zeugnisanspruchs ausdrücklich verweigert habe. Es sei unbillig, einer Partei dauerhaft die Prozesskostenhilfe zu verwehren, wenn im Laufe des Verfahrens eine hinreichende Erfolgsaussicht bestehe. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts wurde daher abgeändert und dem Kläger Prozesskostenhilfe für den Zeugnisanspruch bewilligt.
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts[…]