Fahrerlaubnisentziehung bei Nichtvorlage ärztlichen Gutachtens rechtens
Im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juni 2015, Aktenzeichen 11 CS 15.969, wurde die Beschwerde einer Fahrerlaubnisinhaberin zurückgewiesen, die gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis vorgegangen war. Die Entziehung erfolgte, weil die Antragstellerin trotz Aufforderung kein ärztliches Gutachten vorlegte, das ihre Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs klären sollte. Die Entscheidung beruht auf der Annahme, dass die Antragstellerin aufgrund fehlender medizinischer Aufklärung als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin, und der Streitwert für beide Instanzen wurde auf 7.500 Euro festgesetzt.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die Fahrerlaubnis wurde der Antragstellerin entzogen, weil sie kein ärztliches Gutachten vorlegte, welches ihre Fahreignung aufgrund von Medikamenteneinnahme und möglichen Erkrankungen belegen sollte.
Die Aufforderung zur Vorlage des Gutachtens basierte auf einem Unfall im Jahr 2009 und der anschließenden Einnahme von Medikamenten gegen Depressionen und Bluthochdruck.
Das Verwaltungsgericht und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wiesen die Beschwerde zurück, da das Fehlen des Gutachtens als Indiz für die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gewertet wurde.
Die Antragstellerin unternahm keine adäquaten Versuche, die geforderten Nachweise zu erbringen, wodurch die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung bestätigt wurde.
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der medizinischen Eignung für die Sicherheit im Straßenverkehr und die Verantwortung der Fahrerlaubnisinhaber, entsprechende Nachweise zu erbringen.
Das Gericht betonte, dass medizinischer Aufklärungsbedarf nur durch ein ärztliches Gutachten geklärt werden kann.
Die Berufung auf das Alter der Antragstellerin und die Einnahme von Medikamenten ohne nähere Prüfung ihrer Wirkung und Dosierung reichte nicht aus, um die Entscheidung der Behörde in Frage zu stellen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin; der Streitwert wurde auf […]