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Einspruchsrücknahme nach Urteilsverkündung noch möglich?

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AG Friedberg (Hessen), Az.: 45 a OWi – 903 Js 47768/17, Urteil vom 27.02.2018
Gründe
I.

Der Betroffene wurde am … in … geboren. Weitere Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Betroffene nicht gemacht.

Der Betroffene hat vier Voreintragungen im FAER:

Nr.1:

Eine Geldbuße in Höhe von € 115,00, weil der Betroffene am …, als Führer eines LKWs, den Mindestabstand von 50m bei einer Geschwindigkeit von über 50 km/h auf der Autobahn nicht einhielt. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 25.03.2015.

Nr.2:

Eine Geldbuße in Höhe von € 160,00 weil der Betroffene am … die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h bei zulässigen 50 km/h überschritt. Diese Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 19.09.2015.

Nr.3:

Eine Geldbuße in Höhe von € 160, weil der Betroffene am … die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h bei zulässigen 70 km/h überschritt. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 02.09.2016.

Nr.4:

Eine Geldbuße in Höhe von € 80, weil der Betroffene am … die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h bei zulässigen 30 km/h überschritt. Diese Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 31.03.2017.

II.

Aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 02.07.2018 Aktenzeichen 2 Ss OWi 423/18 i.V.m. dem Urteil des Amtsgerichts Friedberg vom 27.02.2018 steht folgender Sachverhalt rechtskräftig fest:

Der Betroffene befuhr am … um 19:33 Uhr in , die Bundesautobahn in Fahrtrichtung , km als Führer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen . Diese Stelle befindet sich innerhalb einer Baustelle, deutlich mehr als 100 m vor dem Zeichen 282 Anlage 2 zur StVO und mehr als 100m nach dem Zeichen 274 58 Anlage 2 zur StVO, das die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h festsetzte.

Der Betroffene nahm es billigend in Kauf, die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 80 km/h um 34 km/h zu überschreiten. Statt der erlaubten 80 km/h fuhr er mindestens 114 km/h. Von der mit dem Geschwindigkeitsmessgerät PoliscanSpeed M1 gemessenen Geschwindigkeit in Höhe von 118 km/h wurde zugunsten des Betroffenen die gesetzliche Toleranz (3 km/h bei Messwerten bis 100 km/h und 3% des richtigen Wertes bei Messwerten größer als 100 km/h), also vorliegend 4 km/h, abgezogen.

III.

In der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2018 war der Betroffene von der Anordnung des persönlichen Ersche[…]


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