Grundlegende Stärkung der Rechte von Verbrauchern im Baurecht
Das Baurecht ist insbesondere für künftige Bauherren und Grundstückseigentümer interessant, die auf ihrem Grundstück die Errichtung eines neuen Gewerks planen. Bislang lag einer derartigen Planung stets ein entsprechender Bauvertrag auf der Grundlage des § 650a Bürgerliches Gesetzbuch zugrunde, welcher als Bauvertrag deklariert gewesen ist. Das Baurecht hat jetzt jedoch wesentliche Änderungen erfahren, welche die Rechte von Verbrauchern erheblich stärken. Insbesondere das Widerrufsrecht, bislang im Bauvertrag ein stark eingeschränktes Recht, verdient besondere Beachtung.
Ein neuer Typus Vertrag wurde geschaffen
Mit den neuen Änderungen wurde rechtlich gesehen eine völlig neue Vertragsart geschaffen, welche das Baurecht so in dieser Form bislang noch nicht kannte. Der sogenannte Verbraucherbauvertrag basiert zwar ebenfalls auf dem § 650 des BGB, jedoch wurden im Abschnitt „i“ neue Regularien geschaffen. Insbesondere wurden die Voraussetzungen festgelegt, die für das Vorliegen eines Verbraucherbauvertrages vorliegen müssen. Das Bemerkenswerte hierbei ist, dass ein derartiger Vertrag sowohl die Regularien eines Werkvertrages als auch den Regeln eines Verbrauchervertrages unterworfen ist. Damit der künftige Bauherr oder der Grundstückseigentümer jedoch in den Genuss dieser stärkeren Rechte kommen kann, muss zunächst geklärt werden, wann genau der Status eines Verbrauchers vorliegt und welche Baumaßnahmen eigentlich durchgeführt werden sollen. Diese beiden Faktoren spielen eine entscheidende Rolle, damit ein Verbraucherbauvertrag zwischen dem Auftraggeber und dem durchführenden Unternehmen abgeschlossen werden kann.
Wann liegt der Status eines Verbrauchers vor?
Der reine Status eines Verbrauchers hat sich mit den neuen Regularien zumindest rechtlich gesehen nicht verändert. Vor dem Gesetz gilt nach wie vor jede Person, welche einen Vertrag unterzeichnet, als Verbraucher. Hierbei gibt es jedoch die Einschränkung, dass der Vertrag nicht […]