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Grundstückskaufvertrag – arglistige Täuschung – Verteilung der Darlegungs- und Beweislast

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LG Magdeburg – Az.: 10 O 2045/08 – Urteil vom 21.12.2010

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages.

Die Mutter der Beklagten war Eigentümerin eines mit einer Doppelhaushälfte und Nebengelassen bebauten, rd. 1.350 qm großen Grundstücks, auf dem der vorverstorbene Bruder der Beklagten einst ein Kältetechnikunternehmen betrieben hatte.

Der Kläger hatte an diesem Grundstück Kaufinteresse. Am 09. Mai 2008 fand deshalb eine etwa einstündige Besichtigung statt, an welchem der Kläger und – für die Mutter der Beklagten – die Beklagte teilnahmen. Am 05. Juni 2008 kam es dann zum Abschluss eines notariellen Kaufvertrages, in dem die Vertragsparteien unter § 5 einen umfangreichen Haftungsausschluss vereinbart haben. Die Verkäuferin ließ sich auch beim Notar von der Beklagten vertreten. Unter § 5 Ziffer 1 heißt es u.a.:

„Das Kaufobjekt wird verkauft wie es steht und liegt, wie besichtigt, im gegenwärtigen und gebrauchten Zustand. Der derzeitige Zustand ist als vertragsgerecht vereinbart. Reparaturen schuldet der Verkäufer nicht. Ansprüche und Rechte des Käufers wegen eines Sachmangels des Grundstücks und des Gebäudes sind ausgeschlossen. Von der vorstehenden Rechtsbeschränkung ausgenommen ist die Haftung für Vorsatz oder Arglist.

Der Verkäufer versichert, dass ihm versteckte Mängel nicht bekannt sind. Der Käufer hat, wie er erklärt, das Kaufobjekt eingehend besichtigt.“

Auf den Kaufvertrag wird für Einzelheiten verwiesen (Bl. 34 ff. d.A.).

Mit Schreiben vom 29. Juli 2008 ließ der Kläger die Anfechtung des Kaufvertrages sowie den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und die Beklagte – erfolglos – zur Rückzahlung des an sie ausgekehrten Kaufpreises auffordern.

Der Kläger beruft sich nun überwiegend auf die bereits außerprozessual geltend gemachten und von der Beklagten nach wie vor bestrittenen Mängel der Kaufsache. Außerdem behauptet er, arglistig getäuscht worden zu sein, indem er vor Vertragsschluss nicht über aufklärungspflichtige Umstände unterrichtet worden sei.

Der Kläger verlangt den gezahlten Kaufpreis zurück. Außerdem möchte er vergebliche Transaktionskosten ersetzt haben.

Die Beklagte hat den Rechtsstreit nach dem Tod ihrer zunächst vom Kläger in Anspruch genommenen Mutter aufgeno[…]


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