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Halteranhörung durch Scheibenwischerverwarnung

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AG Straubing – Az.: 9 OWi 441/21 – Beschluss vom 23.08.2021

1. Auf den Antrag des Betroffenen vom 17.06.2021 auf gerichtliche Entscheidung hin wird der Kostenbescheid der Stadt … vom 09.06.2021 aufgehoben.

2. Die Stadt … hat die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen.
Gründe
I.

Im Hinblick auf einen mit dem Fahrzeug der Halterfirma begangenen Parkverstoß am 31.03.2021 wurde am Tattag am Tatfahrzeug eine sog. Scheibenwischerverwarnung mit Verwarnungsgeldangebot angebracht.

Eine Zahlung des Verwarnungsgeldes erfolgte nicht.

Am 15.04.2021 und 06.05.2021 gingen zwei Fahrerermittlungen mit einfachem Brief an die Halterfirma. Die Schreiben enthielten jeweils zugleich einen Hinweis auf die Kostentragungspflicht nach § 25a StVG.

Eine Rückantwort bzw. Zahlung der Halterfirma blieb aus.

Am 09.06.2021 erging sodann gegen die Halterfirma ein Kostenbescheid gemäß § 25a StVG. Der Bescheid wurde am 16.06.2021 per Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit Schreiben vom 17.06.2021 beantragte die anwaltlich vertretene Halterfirma eine gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG hinsichtlich des Kostenbescheides vom 09.06.2021.

Mit Schreiben vom 05.08.2021 legte die Stadt … den Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Amtsgericht Straubing vor und half dem Antrag nicht ab.

Mit Verfügung vom 10.08.2021 wurde seitens des Gerichtes der Stadt … nochmals Gelegenheit gegeben, die Nichtabhilfeentscheidung zu überprüfen.

Mit Verfügung vom 10.08.2021 erhielt der Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme zum Schreiben der Stadt … vom 05.08.2021 bis 18.08.2021.

Mit Schreiben vom 11.08.2021 teilte die Stadt … mit, dass der Kostenbescheid aufrechterhalten werde. U.a. führte die Stadt aus, dass bedingt durch die Osterfeiertage die erste Fahrerermittlung statt innerhalb von zwei Wochen erst am 15. Tag nach der Tat versendet worden sei.

Der Antragsteller erhielt mit Verfügung vom 12.08.2021 erneut Gelegenheit zur Stellungnahme binnen offener Frist.

Mit Schreiben vom 19.08.2021 beantragte der Antragsteller die Frist zur Stellungnahme bis 08.09.2021 zu verlängern.

II.

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenbescheid ist statthaft, § 25a Abs. 3 StVG. Die Frist von zwei Wochen ist eingehalten, § 25a Abs. 3 Satz 1 StVG.

Das Amtsgericht Straubing ist gemäß §§ 62, 68, 108 Abs. 1 Nr. 1 OWiG örtlich und sachlich zuständig.

2. Der Antrag ist begründet.

Der angefochtene Kostenbescheid erging nicht rechtmäßig, da die Voraussetzun[…]


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