OLG Stuttgart – Az.: 6 U 250/19 – Urteil vom 20.10.2020
Zusammenfassung des Urteils:
Dieses Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20.10.2020 betrifft einen Streit um eine Rückzahlungsforderung aus einem Verbraucherdarlehensvertrag, der 2011 abgeschlossen und 2013 gekündigt wurde. Die Klägerin, die die Forderungen von der ursprünglichen Bank erworben hatte, verklagte die Beklagten auf Rückzahlung von 42.330,78 Euro zuzüglich Zinsen und weiteren Kosten.
Das Landgericht Stuttgart hatte die Klage zunächst abgewiesen, da es der Auffassung war, dass der Anspruch auf Rückzahlung verjährt sei. Die Klägerin legte Berufung ein und argumentierte, dass die Verjährung nicht greife. Das Oberlandesgericht gab der Klägerin weitgehend recht und verurteilte die Beklagten zur Zahlung des geforderten Betrages sowie der Prozesskosten.
Laut OLG Stuttgart war der Rückzahlungsanspruch nicht verjährt, wie das Landgericht ursprünglich entschieden hatte. Es verwies dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs, das nach dem Urteil des Landgerichts ergangen war und klargestellt hatte, dass die Hemmung der Verjährung auch für Rückzahlungsansprüche nach Kündigung eines Darlehens gelte. Darüber hinaus entschied das OLG Stuttgart, dass der Anspruch auch nicht verwirkt war, wie von den Beklagten argumentiert wurde.
Allerdings entschied das Gericht, dass die Klägerin nicht in vollem Umfang Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen hatte, insbesondere bezüglich bestimmter Kosten, die im Zuge des Verfahrens entstanden waren.
Die wichtigste Erkenntnis aus dem Urteil ist, dass Rückzahlungsansprüche aus einem gekündigten Darlehensvertrag nicht automatisch verjähren und dass die Hemmung der Verjährung auch für solche Ansprüche gelten kann. Außerdem stellt das Urteil klar, dass die Klage auch dann erfolgreich sein kann, wenn ursprünglich ein anderes Gericht entschieden hatte, dass der Anspruch verjährt ist.
Urteil:
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 10.5.2019 abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 42.330,78 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.2.2013 sowie weitere 727,20 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz – der Beklagte zu 1) seit dem 29.11.2018, die Beklagte zu 2) seit dem 1.12.2018 – zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weiterge[…]