Bundessozialgericht
Az.: B 11b AS 9/06 R
Urteil vom 23.11.2006
Entscheidung:
Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. März 2006 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob den Klägern für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), nämlich in Höhe der vom Kläger zu 1) zuvor bezogenen Arbeitslosenhilfe (Alhi), zustehen.
Der im Juli 1943 geborene Kläger zu 1) ist mit der Klägerin zu 2) verheiratet. Er bezog bis Dezember 2000 Arbeitslosengeld (Alg) und im Anschluss daran Alhi. Unter dem 17. September 2001 hatte er eine Erklärung nach § 428 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) unterzeichnet, wonach er Leistungen „unter erleichterten Voraussetzungen“ beziehen wolle. In dem von ihm unterzeichneten Vordruck sind die „erleichterten Voraussetzungen“ dahin umschrieben, dass er auch Leistungen erhalten könne, wenn er nicht mehr arbeiten möchte; außerdem müsse er zum frühestmöglichen Zeitpunkt Altersrente beantragen.
Auf den Antrag der Kläger bewilligte die Agentur für Arbeit Bad Z mit Bescheid vom 9. November 2004 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 in Höhe von 495,85 EUR monatlich. Von dem Gesamtbedarf in Höhe von 843,83 EUR (2 x Regelsatz in Höhe von 311,00 EUR, Kosten der Unterkunft in Höhe von 221,83 EUR) wurden 347,89 EUR als anzurechnendes Einkommen der Klägerin zu 2) abgezogen. Dem Widerspruch, mit dem der Kläger zu 1) die Zahlung von Leistungen in Höhe der ihm bis zum 31. Dezember 2004 gezahlten Alhi begehrt hatte, wurde nur in Höhe von 24,76 EUR monatlich abgeholfen (Bescheid vom 7. April 2005). Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2005 zurück.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 8. Juli 2005). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufungen der Kläger zurückgewiesen (Urteil vom 15. März 2006). In den Entscheidungsgründen hat das LSG u.a. ausgeführt: Die Kläger hätten für die Zeit ab 1. Januar bis 30. Juni 2005 keinen Anspruch auf Alg II in Höhe der […]