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Betriebsbedingte Kündigung – anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit

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LAG: Prüfung auf Weiterbeschäftigung bei Kündigung
In dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz geht es um eine betriebsbedingte Kündigung im Kontext der Stilllegung eines Hotelbetriebs. Das Gericht hat entschieden, dass die Kündigung des Klägers unwirksam ist, da ihm nicht nachgewiesen wurde, dass keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen bestand. Insbesondere wurde festgestellt, dass die Kündigungserklärung aufgrund fehlender Vorlage einer Vollmachtsurkunde gemäß § 174 BGB unwirksam ist. Ferner wurde kritisiert, dass der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung dem Kläger keine anderweitige Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz angeboten hat, was gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 8 Sa 643/14 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass die betriebsbedingte Kündigung des Klägers unwirksam ist.
Die Kündigung verstieß gegen § 174 BGB, da keine Vollmachtsurkunde vorgelegt wurde.
Der Arbeitgeber hat es versäumt, dem Kläger eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit anzubieten.
Die Kündigung war auch deshalb sozial ungerechtfertigt, da sie unverhältnismäßig war.
Das Urteil betont den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Pflicht des Arbeitgebers, vor einer Kündigung andere Lösungen zu prüfen.
Der Kläger war technischer Leiter in einem der Hotels der Beklagten, welches aufgrund eines Pachtvertragsstreits geschlossen wurde.
Das Gericht wies auch darauf hin, dass der Arbeitgeber bei der Massenentlassung eine anderweitige Beschäftigung im Unternehmen hätte prüfen müssen.
Die Entscheidung des Gerichts stärkt die Rechte von Arbeitnehmern bei betriebsbedingten Kündigungen.


Arbeitnehmerrechte bei betriebsbedingten Kündigungen
Im Arbeitsrecht haben betriebsbedingte Kündigungen einen besonderen Stellenwert. Häufig stehen die Interessen […]


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