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Härtegründe nach Ablauf Widerspruchsfrist bei Eigenbedarfskündigung

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Mieter verlieren Berufung: Keine unbillige Härte trotz Versetzung und Trennung
In einem aktuellen Fall hat das Landgericht Bonn entschieden, dass die Berufung der Beklagten gegen ein Urteil des Amtsgerichts Königswinter keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Kernfrage des Falles drehte sich um die Räumung einer Wohnung aufgrund einer Eigenbedarfskündigung. Die Beklagten, also die Mieter, hatten versucht, sich auf eine unbillige Härte nach § 574 BGB zu berufen. Das Gericht fand jedoch, dass die Beklagten die Frist für einen Widerspruch gegen die Kündigung versäumt hatten und dass die von ihnen angeführten Härtegründe nicht ausreichend seien.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 S 63/22  >>>

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Keine Aussicht auf Erfolg der Berufung
Keine unbillige Härte trotz Versetzung und Trennung: Mieter scheitern mit Berufung gegen Eigenbedarfskündigung. (Symbolfoto: brizmaker /Shutterstock.com)

Das Landgericht Bonn stellte fest, dass die Berufung der Beklagten offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Amtsgericht Königswinter hatte die Mieter bereits zur Räumung der Wohnung verurteilt. Die Beklagten hatten versäumt, innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Monaten vor Beendigung des Mietverhältnisses einen Widerspruch gegen die Kündigung einzulegen. Das Gericht betonte, dass es sich bei dieser Frist nicht um eine Ausschlussfrist handelt, sondern um eine Frist, die nur beachtet wird, wenn der Vermieter sie als Einrede geltend macht.
Versetzung und Trennung als Härtegründe?
Die Beklagten hatten argumentiert, dass die Versetzung eines der Mieter und die Trennung des Paares erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingetreten seien. Das Gericht fand diese Argumentation nicht nachvollziehbar. Die Beklagten hatten bereits vor der Eigenbedarfskündigung und dem Ablauf der Widerspruchsfrist angegeben, dass sie sich getrennt hatten und dass die Kinder unter den Streitigkeiten der Eltern gelitten hatten.
Gesetzliche Regelungslücke?
Die Beklagten hatten in ihrer Berufungsbegründung darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Regelung keine Möglichkeit bietet, Härtegründe geltend zu machen, die erst[…]


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