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Einlassung – Keine in der Hauptverhandlung – Auswirkungen

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Oberlandesgericht München
Az: 4St RR 148/07
Beschluss vom 26.11.2007

Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts München hat in dem Strafverfahren wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis u.a. am 26. November 2007 einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 9. März 2007 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts München II zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen hat den Angeklagten am 3.8.2006 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Urkundenfälschung zur Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt und einen am 11.3.2004 in Prag ausgestellten Führerschein eingezogen.
Die hiergegen eingelegten Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft – diese hatte ihr Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt – hat das Landgericht München II verworfen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der Angeklagte am 11.8.2005 mit einem Pkw auf der Bundesstraße 2 im Gemeindegebiet E…, obwohl er, wie er gewusst habe, nicht die erforderliche Fahrerlaubnis gehabt habe. Bei der polizeilichen Kontrolle habe er auf Anforderung einen total gefälschten tschechischen Führerschein vorgelegt, der, wie der Angeklagte gewusst habe, nicht von amtlicher Stelle ausgestellt worden sei.
Der kontrollierende Polizeibeamte habe jedoch die Fälschung sofort erkannt Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

II.
Das statthafte (§ 333 StPO) und auch im Übrigen zulässige (§ 341 Abs. 1, §§ 344, 345 StPO) Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachrüge – jedenfalls vorläufig – Erfolg, da die Beweiswürdigung des Landgerichts der rechtlichen Nachprüfung nicht standhält und den Schuldspruch nicht trägt. Auf Zulässigkeit und Begründetheit der Verfahrensrügen braucht daher nicht eingegangen zu werden.
1. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht kann nicht eine eigene Bewertung der in der tatrichterlichen Hauptverhandlung erhobenen Beweisergebnisse vornehmen. Eingriffe durch das Revisionsgericht sind vielmehr nur dann zulässig und geboten, wenn d[…]


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