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Grundsteuerwertbescheide – Verfassungswidrigkeit

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FG Rheinland-Pfalz – Az.: 4 V 1295/23 – Beschluss vom 23.11.2023
1. Die Vollziehung des Bescheids über den Grundsteuerwert auf den 1. Januar2022 vom 28. Dezember 2022 und der Einspruchsentscheidung vom 25. April 2023 wird ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

3. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

4. Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Strittig ist die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften gemäß §§ 218 ff. Bewertungsgesetz (BewG), die zur Ermittlung des für die Grundsteuererhebung ab dem 1. Januar 2025 maßgeblichen Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 herangezogen werden sollen. Überdies ist strittig, ob bei der Bewertung der Immobilie der Antragstellerin eine niedrigere als die gesetzlich fingierte Miete angesetzt werden konnte.

Das Antragsverfahren betrifft die wirtschaftliche Einheit des Grundstücks in X, -Straße Nr., Gemarkung, Flur-Nr., Flurstücks-Nr. . Der Bodenrichtwert für das Grundstück wurde zum Stichtag 1. Januar 2022 auf 125 Euro pro Quadratmeter ermittelt. Nach den Angaben der Ausfüllhilfe hat das Grundstück eine „Amtliche Fläche“ von 351 Quadratmetern, das sich im Entwicklungszustand „Baureifes Land“ befindet und eine gemischte Baufläche aufweist.

Diese Werte waren auch in der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts der Antragstellerin vom 4. September 2022 eingetragen. Als Art des Grundstücks war „Einfamilienhaus“ angegeben, das erstmals vor 1949 bezugsfertig gewesen sei und nur über eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 72 Quadratmetern verfüge.

Mit Bescheid über den Grundsteuerwert vom 28. Dezember 2022, der auf einer vollmaschinellen Auswertung und Verarbeitung der Erklärung der Antragstellerin beruhte, stellte der Antragsgegner den Grundsteuerwert des vorgenannten Objekts für die Hauptfeststellung zum Stichtag 1. Januar 2022 auf 91.600 Euro fest. Zudem traf der Antragsgegner die Artfeststellung „Grundvermögen, Einfamilienhaus“. Der Antragsgegner legte der Grundsteuerwertfeststellung den erklärten Bodenrichtwert, den für Einfamilienhäuser geltenden Liegenschaftszins von 2,5% und den Umrechnungskoeffizienten für Grundstücke > 350 Quadratmetern von 1,10 zugrunde. Da die Restnutzungsdauer für das vor 1949 bezugsfertige Haus weniger als 7 Jahre betrage, werde die gesetzlich fi[…]


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