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Kfz-Kaskoversicherung: Versicherungsschutz für Ausweichmanöver

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OLG München, Az: 7 U 4096/12, Urteil vom 29.05.2013

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 3.9.2012 (Az.: 15 HK O 6151/12) aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.546,22 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 9.3.2011 zu bezahlen.

3. Im übrigen wird und bleibt die Klage abgewiesen und wird die Berufung zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/6 und die Beklagte 5/6 zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
Symbolfoto: : Nahhan / Bigstock

Mit der Berufung greift die Klägerin das erstinstanzliche Urteil an und verfolgt den Klageanspruch weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO). Das Ersturteil war aufzuheben, da aus Rechtsgründen die Ablehnung eines Schadensersatzanspruchs nicht in Frage kommt. Die einbezogenen Versicherungsbedingungen (AKB NF 2008) schließen Schäden nur für verrutschte Ladung aus, die im Rahmen des betriebsgemäßen Geschehens erfolgen. Rettungsschäden im Sinne des § 90 VVG sind hiervon nicht erfasst. Um solche handelt es sich hier. Der Senat hat den Zeugen B. angehört, der in seiner glaubhaften Darstellung ein Ausweichmanöver seines Fahrzeugs zur Vermeidung einer Kollision mit einem schwarzen Kombi (Passat oder BMW) bewiesen hat. Der Zeuge war auch glaubwürdig, auch wenn er den Unfallort des Sachvortrags der Klagepartei nicht genau bestätigte, sondern ihn weiter nördlich hinter P. ansiedelte. Der Zeuge wurde vom Gericht und den Parteien eingehend befragt und hat sich dabei nicht in Widersprüche verwickelt. Er hat auch glaubhaft angegeben, dass er die Ladung mit Stangen und roten breiten Spanngurten gesichert hat. Somit ist der Beweis erbracht, dass nicht die mangelhafte Sicherung der Ladung maßgeblicher Grund für das Verrutschen der Ladung ist.

Die Rechtsverteidigung der Beklagten greift zu kurz, die Unfallschilderung als unsubstantiiert zu bezeichnen und ausschließlich auf den rechtlichen Ausschluß des Unfallschadens zu setze[…]


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