Marihuana-Handel in Mietwohnung – fristlose Kündigung wirksam.
Die fristlose Kündigung einer Mietwohnung aufgrund von Marihuana-Handel und -Besitz in erheblicher Menge ist wirksam, entschied das Amtsgericht München in einem aktuellen Fall. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Handel innerhalb oder außerhalb der Wohnung stattfindet und ob der Täter Partei des Mietvertrags ist. Auch aktuelle Legalisierungsüberlegungen und Diskussionen im Zusammenhang mit der Droge seien unerheblich für die mietrechtliche Beurteilung. Eine Straftat könne hinreichenden Bezug zum Mietverhältnis haben, wenn sie innerhalb des Mietobjekts begangen wird. In diesem Fall war die Straftat einem Familienangehörigen des Mieters zuzuordnen, der längere Zeit in der Wohnung lebte. Ein Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist nach § 721 ZPO führt vorliegend nicht zu Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung. Obwohl umstritten ist, ob Prozesskostenhilfe für diesen Verfahrensteil bewilligt werden darf, wurde sie hier verneint. Die Beklagte zu 1) muss die Gerichtskosten tragen, eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten erfolgt nicht.
LG München I – Az.: 14 T 7020/22 – Beschluss vom 03.07.2022
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) gegen den PKH-Versagungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 08.02.2022, Az. 452 C 8089/21, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte zu 1) hat die Gerichtskosten zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beklagte zu 1) wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen den PKH-Versagungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 08.02.2022.
II.
PKH-Versagung wegen vertragswidriger Nutzung von Mietobjekt durch Betäubungsmittel-Handel (Symbolfoto: Mc_Cloud/Shutterstock.com)Die nach §§ 567, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet.
Das Amtsgericht hat hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung in zutreffender Weise verneint.
a) Auch nach Überzeugung des Beschwerdegerichts bestehen keine Zweifel an der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 16.04.2021.
Denn der Beklagte zu 2)[…]