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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unwirksamkeit von Arbeitgeberabmahnungen

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ArbG Paderborn – Az.: 2 Ca 457/15 – Urteil vom 09.06.2016

1. Die beklagte Partei wird verurteilt, die beiden Abmahnungen vom 06.02.2015, die Abmahnung vom 19.11.2015 und die Abmahnung vom 24.11.2015 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die beklagte Partei.

3. Der Streitwert wird auf 5.573,76 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Entfernung von vier Abmahnungen aus der Personalakte der Klägerin.

Die mittlerweile über 61 Jahre alte Klägerin ist seit dem 01.10.1997 bei dem Beklagten als Sachbearbeiterin tätig. Zuletzt erhielt sie ein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.857,92 EUR.

Auf das Arbeitsverhältnis findet die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) Anwendung.

Zwischen den Parteien ist unter dem Az. 2 Ca 1032/14 vor dem Arbeitsgericht Paderborn ein Kündigungsschutzverfahren geführt worden. Die Kündigung wurde durch den Beklagten zu keinem Zeitpunkt begründet und im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs einigten sich die Parteien auf die Fortführung des Arbeitsverhältnisses.

Am 06.02.2015 wurden der Klägerin von dem Beklagten zwei Abmahnungen übergeben. Gleichzeitig teilte man ihr hierbei mit, dass eine weitere Zusammenarbeit mit ihr nicht gewünscht sei. Eine vorherige Anhörung im Hinblick auf die Abmahnungen fand nicht statt.

Konkret wird in den beiden Abmahnungen vom 06.02.2015 folgendes ausgeführt (vgl. Bl. 11/12 der Akte):
Erste Abmahnung:
„Auf Grund Ihres Arbeitsverhältnisses haben Sie sich gegenüber der Geschäftsleitung verpflichtet, respektvoll mit Ihrer Kollegin Frau E, mit welcher Sie ein gemeinsames Büro teilen, umzugehen. Dies bedeutet, dass Sie Ihre Kollegin Frau E nicht gegen deren Willen duzen und respektvoll und höflich mit dieser umzugehen.

Am 18.03.2014 gegen 09:15 Uhr erklärten Sie wortwörtlich gegenüber Frau E

„Schätzchen, du hast ein dickes Problem. Wann stehst du endlich dazu?“

Nachdem Ihre Kollegin Frau E Sie bat, sie nicht „Schätzchen“ zu nennen, erklärten Sie wiederholt:

„Schätzchen, nein, das bist du auch nicht mehr. Du hast ein dickes Problem, du musst zum Arzt. Dringend! Du bist krank, du musst dich behandeln lassen.“

Sie haben damit in unzulässiger Weise Ihre Kollegin Frau E wiederholt geduzt und als „Schätzchen“ angesprochen, sowie diese in herabwürdigender Weise als „krank“ bezeichnet.

Dieses Verhalten stellt ein Fehlverhalten dar, dass wir in Zukunft nicht mehr hinnehmen werden. Im Wiederholungsfalle müssen Sie m[…]


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