BUNDESGERICHTSHOF
Az.: III ZB 53/08
Beschluss vom 11.12.2008
In dem Rechtsstreit hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 11. Dezember 2008 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der Zivilkammer 62 des Landgerichts Berlin in Berlin vom 9. Juni 2008 – 62 S 75/08 – aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 200,24 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten über den Fortbestand eines (Kleingarten-)Pachtverhältnisses. Durch Unterpachtvertrag vom 13. November 1995 verpachtete der klagende Bezirksverband der Kleingärtner an die Beklagten eine Parzelle zur kleingärtnerischen Nutzung. Die Beklagten haben jährlich neben dem Pachtzins von 162,48 € für öffentlich-rechtliche Lasten, die sie nach dem Pachtvertrag zu tragen haben, weitere 37,76 € zu zahlen.
Mit Schreiben vom 2. April 2007 kündigte der Kläger das Pachtverhältnis fristlos mit der Begründung, die Beklagten hätten gegen das in dem Pachtvertrag bestimmte Verbot, den Kleingarten dauerhaft zu bewohnen, verstoßen.
Das Amtsgericht hat der vom Kläger erhobenen Räumungsklage stattgegeben. Die hiergegen von den Beklagten eingelegte Berufung hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes nur 568,68 € betrage und damit 600 € nicht übersteige. Die Beschwer der Beklagten bemesse sich gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresentgelt. Dieses bestehe nur aus dem von den Beklagten zu zahlenden Pachtzins und umfasse nicht die von ihnen zusätzlich zu tragenden öffentlich-rechtlichen Lasten.
Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1.
Sie ist zulässig, insbesondere nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Die Rechtssach[…]