LG München I – Az.: 31 S 17737/19 – Urteil vom 30.07.2020
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte wird aufgrund der Anschlussberufung verurteilt, an den Kläger weitere 13.391,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.913,12 Euro seit 05.09.2019, aus 1.913,12 Euro seit 04.10.2019, aus 1.913,12 Euro seit 06.11.2019, aus 1.913,12 Euro seit 05.12.2019, aus 1.913,12 Euro seit 04.01.2020, aus 1.913,12 Euro seit 06.02.2020 und aus 1.913,12 Euro seit 05.03.2020 zu zahlen.
3. Der Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 21.053,32 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Urkundenprozess über Ansprüche aus einem als „Altenheimvertrag“ bezeichneten Vertrag und zentral über die Rechtsfrage, ob die Kündigung des streitgegenständlichen Vertrags der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag enthält auszugsweise folgende Regelungen:
§ 1 Ziffer 1: „Das Wohnstift überlässt dem Bewohner die 1-Zimmer-Wohnung Nr. xxx. Die Wohnung hat 26 qm.“
§ 3 Ziffer 1: „Das Wohnstift gewährt allgemeine Betreuung durch Vermittlung seelsorgerischer
Dienste; Beratung in behördlichen Angelegenheiten; Hilfestellung beim Heimeinzug, bei der Gestaltung des Wohn- und Lebensraumes und bei der Orientierung im Heim; Angebot kultureller, religiöser und sozialer Veranstaltungen sowie Ausflüge ins Umland.“
§ 3 Ziffer 5: „Kann die sachgerechte Behandlung und Pflege in der in § 1 genannten Wohnung infolge ärztlich festgestellter dauernder Pflegebedürftigkeit nicht sichergestellt werden, erklärt sich das Wohnstift bereit, anstelle der in § 1 genannten Wohnung eine anderweitige geeignete und dem Gesundheitszustand des Bewohners angemessene Unterkunft und Versorgung im Pflegehaus xxx anzubieten. Das Wohnstift wird dabei die Wünsche des Bewohners soweit wie möglich berücksichtigen.“
§ 3 Ziffer 6: „Bei eingetretener Pflegebedürftigkeit ist der Pflegesatz zu vereinbaren, der sich auf der Grundlage der mit den öffentlichen Trägern geschlossenen Pflegesatzvereinbarungen ergibt.“
Auf die Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts vom 13.11.2019 wird Bezug genommen.
Das Amtsgericht München vertrat die Auffassung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag nicht dem Anwendungsbereich des Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnra[…]