Flugverspätung durch Anordnung der Flugsicherung: Außergewöhnlicher Umstand oder nicht
In einem Urteil des Landgerichts Frankfurt wurde entschieden, dass die Anordnung einer Verlegung der Startzeit durch die Flugsicherung als ein außergewöhnlicher Umstand anzusehen ist, der Fluggesellschaften von der Pflicht zur Leistung von Ausgleichszahlungen an Passagiere bei Verspätungen befreit. Im konkreten Fall wurde die Klage von Fluggästen auf Ausgleichszahlungen wegen einer erheblichen Verspätung ihres Flugs abgewiesen, da die Verspätung auf Personalengpässe bei der Luftverkehrskontrolle zurückzuführen war, was außerhalb der Kontrolle des Luftfahrtunternehmens lag.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2/24 S 120/22 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Landgericht Frankfurt hat eine Klage auf Ausgleichszahlungen wegen eines verspäteten Flugs abgewiesen.
Die Verzögerung wurde durch eine von der Flugsicherung angeordnete Verlegung der Startzeit verursacht.
Diese Verlegung gilt als außergewöhnlicher Umstand, der das Luftfahrtunternehmen von der Zahlungspflicht befreit.
Die Verantwortung für die Verspätung lag bei Personalengpässen der Luftverkehrskontrolle, was außerhalb der Einflussmöglichkeiten des Luftfahrtunternehmens liegt.
Es wurde betont, dass außergewöhnliche Umstände nicht von der Fluggesellschaft beherrschbar sein müssen.
Die Klägerin, die aus abgetretenem Recht von fünf Fluggästen handelte, trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und es wurde keine Revision zugelassen.
Die Entscheidung stützt sich auf die Rechtsprechung des EuGH zu außergewöhnlichen Umständen und deren Auslegung.
Wenn ein Flug sich verspätet, können sich Passagiere im Falle großer Verspätungen auf bestimmte Rechte berufen. Doch eine Fluggesellschaft muss in einigen Fällen keine Entschädigung zahlen, wenn sie nachweisen kann, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Ein solches Ereignis ist, wenn die Flugsicherung eine Verlegung der Startzeit anordnet. Kann die Fluggesellschaft nachweisen, dass sie bei der Anordnung alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, dann gilt dies als außergewöhnlicher Umstand und die Ausgleichszahlung entfällt. Dies hat auch der Europäische Gerichtshof entschieden.