Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Az.: 10 B 10734/06.OVG
Beschluss vom 11.09.2006
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Entziehung der Fahrerlaubnis hier: aufschiebende Wirkung hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 11. September 2006 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 9. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,– € festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der angefochtene Beschluss begegnet aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) keinen rechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung der gegen den Antragsteller mit Verfügung vom 9. Januar 2006 ausgesprochenen Entziehung seiner tschechischen Fahrerlaubnis zu Recht abgelehnt, nachdem angesichts der offensichtlichen Rechtmäßigkeit dieser Verfügung im Rahmen der Abwägung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO das private Interesse des Antragstellers, bis auf weiteres im Besitz seiner Fahrerlaubnis zu bleiben, hinter dem öffentlichen Interesse des Schutzes der Verkehrssicherheit zurücktreten muss.
Rechtlicher Ausgangspunkt für die hier streitige Entziehung der dem Antragsteller – nach Ablauf der gegen ihn vom Amtsgericht L… mit Urteil vom 12. Juni 2002 verhängten zweijährigen Sperrfrist – in Tschechien unter dem 24. Februar 2005 ausgestellten Fahrerlaubnis der Klasse B ist zunächst § 3 Abs. 1 und 2 StVG. Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Diese Pflicht gilt auch gegenüber den Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse, wobei die Entziehung hier die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von ihr im Inland Gebrauch zu machen, hat. Bei ausländischen Fahrerlaubnissen, die als Fahrerlaubnisse aus Mitgliedstaaten der EU dem Regelungsbereich des § 28 FeV unter fallen, erfolgt die Entziehung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 FeV nach § 46 FeV, der insoweit in Abs. 1 die sic[…]