Zusammenfassung: Wer ohne gesetzlich dazu berechtigt zu sein ein Angebot aus einer Internetauktion entfernt, macht sich gegenüber dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden schadensersatzpflichtig, wenn er die Ware nicht an diesen übereignet. Der Höhe nach steht dem Ersteigerer dann der Marktwert der Ware zu. Im vorliegenden Fall hatte der Ersteigerer auf einen VW Passat 555,55 € geboten. Der Wert des Wagens betrug zum Auktionszeitpunkt ca. 5.250 €. Bei einem Höchstgebot von 1 € wurde die Auktion abgebrochen.
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR 42/14
Urteil vom 12.11.2014
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 15. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte stellte am Abend des 24. Mai 2012 einen gebrauchten VW Passat für zehn Tage zur Internetauktion bei eBay mit einem Startpreis von 1 € ein. Der Kläger nahm das Angebot wenige Minuten später an, wobei er ein Maximalgebot von 555,55 € festlegte. Nach rund sieben Stunden brach der Beklagte die Auktion ab. Zu dieser Zeit war der Kläger der einzige Bieter. Auf dessen Nachfrage teilte der Beklagte mit, dass er einen Käufer außerhalb der Auktion gefunden habe.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 5.249 € mit der Behauptung in Anspruch, dass das Fahrzeug 5.250 € wert gewesen sei. Die Klage hat vor dem Landgericht dem Grunde nach Erfolg gehabt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht (Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 15. Januar 2014 – 7 U 399/13, juris) hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt: Zwischen den Parteien sei ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, wegen dessen Nichterfüllung der[…]