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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anfechtung WEG-Beschluss – Jahresabrechnung

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Falscher Endbestand der Instandhaltungsrücklage
AG Saarbrücken – Az.: 36 C 407/18 (12) – Urteil vom 21.03.2019

1. Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung der WEG Tiefgarage 46, vom 1.10.2018 werden

– hinsichtlich des Tagesordnungspunktes 4 (Genehmigung der Abrechnung 2017) betreffend die Darstellung der Instandhaltungsrücklage,

– hinsichtlich Tagesordnungspunkt 6 (Entlastung des Verwalters) und

– hinsichtlich Tagesordnungspunkt 7 (Entlastung des Verwaltungsbeirates)

für ungültig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien sind Mitglieder der Eigentümergemeinschaft …, die von der Beigeladenen verwaltet wird. Der Kläger ist Eigentümer eines in der Tiefgarage 46 gelegenen Stellplatzes.

Der Kläger ficht Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 1.10.2018 an. In der Versammlung vom 1.10.2018 wurden mehrheitlich Beschlüsse über die Gesamt- und Einzelabrechnung 2017 (TOP 7) beschlossen.

In Abweichung zum Aufteilungsplan und der ursprünglichen Planung für die Tiefgarage 46, nach der 134 Stellplätze mit entsprechenden 134 Miteigentumsanteilen vorgesehen waren, sind tatsächlich bei 134 Miteigentumsanteilen nur 132 Stellplätze errichtet worden. Die 2 Anteile, denen kein Stellplatz zugeordnet ist, stehen im Eigentum der … Saarbrücken. Auf diesen Flächen sind Zu- und Abfahrten im Parkhaus 46 eingerichtet. Die übrigen 132 Stellplätze entsprechen insgesamt 19,048 Miteigentumsanteilen, zuzüglich der 2 Miteigentumsanteile der … errechnen sich insgesamt 19,336 Miteigentumsanteile. In einem früheren Rechtsstreit der … Saarbrücken gegen die WEG vor dem Landgericht erfolgte keine Änderung der Teilungserklärung.

Der Kläger behauptet, die im Protokoll angegebenen Abstimmungsergebnisse seien unzutreffend. Es hätten nicht 0 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen vorgelegen, sondern 2 Nein-Stimmen und keine Enthaltung.

Die Abrechnung weist als Verteilerschlüssel 1/132 aus.

Der Kläger ist der Auffassung, die Abrechnung entspreche deshalb nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, weil ein falscher Umlageschlüssel zugrunde gelegt worden sei.

Aus den Angaben unter Nummer 7 der Abrechnung über Entwicklung der Geldkonten und Barvermögen könne nicht abgeleitet werden, ob es ein Hauskonto der Gemeinschaft oder ein Konto für die Instandhaltungsrücklagen betrifft. Die aufgeführten Zu- und Abgänge seien mit der Abrechnung im Übrigen nicht in Einklang z[…]


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