Gleichbehandlung im Arbeitsrecht: Landesarbeitsgericht Köln widerspricht Sondervergütung für Springer
Das Landesarbeitsgericht Köln entschied im Fall Az.: 4 Sa 638/22, dass die Berufung eines Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln zurückgewiesen wird. Der Kläger, als „Instruktor/Springer“ tätig, forderte eine Sondervergütung, die anderen Instruktoren auf Basis eines Umsatzbeteiligungssystems gewährt wurde. Das Gericht urteilte, dass die Ungleichbehandlung des Klägers sachlich gerechtfertigt sei, da er aufgrund seiner variablen Einsatzorte nicht in derselben Weise wie fest zugeordnete Instruktoren zur Umsatzsteigerung eines bestimmten Studios beitragen konnte. Zudem erhielt der Kläger eine überdurchschnittliche Grundvergütung, die eine pauschalisierte Sondervergütung darstellte und somit einen Ausgleich bot.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Der Kläger, als Springer tätig, forderte eine Sondervergütung ähnlich anderen Instruktoren.
Das Gericht sah die Nichtgewährung der Sondervergütung als sachlich gerechtfertigt an.
Der Kläger konnte nicht in gleichem Maße wie Stammkräfte zur Umsatzsteigerung beitragen.
Eine überdurchschnittliche Grundvergütung galt als pauschalisierte Sondervergütung.
Die Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil wurde zurückgewiesen; die Revision nicht zugelassen.
Arbeitsrecht: Sondervergütungen und die Bedeutung der Gleichbehandlung
Im modernen Arbeitsrecht spielt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz eine entscheidende Rolle bei der Gewährung von Sondervergütungen. Während der Grundsatz verlangt, alle Arbeitnehmer unter gleichen Bedingungen gleich zu behandeln, ist es für Arbeitgeber zulässig, eine Differenzierung vorzunehmen, wenn diese sachlich begründet ist. Diese begründete Differenzierung kann auf verschiedenen Faktoren basieren, wie beispielsweise unterschiedliche Arbeitsbedingungen oder Leistungen der Mitarbeiter.
Nichtsdestotrotz ist es für Arbeitgeber wichtig sicherzustellen, dass die Kriterien für eine derartige Differenzierung transparent und gerechtfertigt sind und nicht missbräuchlich oder willkürlich angewandt werden. Auch müssen sie darauf achten, dass ihre Richtlinien zur Sondervergütung der speziellen Schutzgesetzgebung zum Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechen. Diese beinhaltet beispielsweise den Schutz vor Diskriminierung aufgrund von Merkmalen wie[…]