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Verkehrsunfall – rückwärtsfahrende fahrende Fahrzeuge auf Parkplatz

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AG Darmstadt – Az.: 316 C 140/11 – Urteil vom 29.11.2012

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 193,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.03.2011 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von Gebührenansprüchen gegenüber den Rechtsanwälten Y, Darmstadt in Höhe von 46,41 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 88 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 12 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt es nachgelassen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 14.02.2011 gegen 14:20 Uhr auf der Mainzer Straße in Höhe der Hausnummer 14 in W. ereignete.

Der Kläger ist Eigentümer des unfallbeteiligten Pkw VW Sharan mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 1111, welches zum Unfallzeitpunkt auch von ihm gesteuert wurde.

Die Beklagte zu 1) ist Halterin des unfallgegnerischen Fahrzeugs Pkw Audi mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX-2222, welches von ihrem Freund zum Unfallzeitpunkt gesteuert wurde und bei der Beklagten zu 2) am Unfalltag haftpflichtversichert war.

Das klägerische Fahrzeug war zunächst auf einem der rechtwinklig zur Fahrbahn angeordneten und durch einen Gehweg von der Fahrbahn getrennten Parkplätze vor dem Haus Nr. 14 geparkt. Das Fahrzeug der Beklagten zu 1) stand auf einem der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen schräg zur Fahrbahn angeordneten Stellplätze.

Sowohl der Kläger, als auch der Zeuge U., als Fahrer des Fahrzeuges der Beklagten zu 1) fuhren sodann rückwärts. In der Folge kam es zum Zusammenstoß der Fahrzeuge, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob eines der Fahrzeuge zum Kollisionszeitpunkt bereits stand.

Der Kläger ließ die voraussichtlichen Reparaturkosten an seinem Fahrzeug vom Autohaus F-GmbH feststellen. Die Schadenspositionen beziffern sich wie folgt:

Reparaturkosten (netto): 1.500,11 €

Auslagenpauschale: 25,00 €

Kostenvoranschlag: 65,00 €

Gesamt: 1.590,11 €

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Kostenvoranschlages des Autohauses F- GmbH wird auf die bei Blatt 5 ff. befindliche Kopie verwiesen.


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