VG Bayreuth – Az.: B 1 S 20.1361 – Beschluss vom 29.12.2020
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Nrn. 1 und 2 des Bescheids der Stadt …… vom 23. November 2020 wird wiederhergestellt.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der Untersagung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen.
Der Antragsteller stimmte am 18. April 2011 dem Entzug der Fahrerlaubnis zu (Erklärung Blatt 50 der Behördenakte) und gab seinen Führerschein bei der Führerscheinstelle der Stadt S……… ab. Dem ging voraus, dass die Führerscheinstelle über einen Unfall des Antragstellers am 22. Oktober 2010 in Zusammenhang mit einem epileptischen Anfall informiert wurde. Er wurde deshalb zur Vorlage eines Gutachtens eines Facharztes für Neurologie und/oder Psychiatrie aufgefordert. Das Gutachten wurde zunächst nicht vorgelegt. Die Stadt S……… erteilte die Fahrerlaubnis am 3. November 2011 neu, nachdem ein Gutachten vom 2. November 2011 vorgelegt wurde. In diesem Gutachten bestätigte Professor Dr. Dr. med. K. die Fahreignung trotz epileptischer Erkrankung, machte aber zur Auflage, dass das Medikament Lamotrigin 200 mg regelmäßig eingenommen werde und halbjährlich neurologische Kontrolluntersuchungen erfolgen würden.
Am 3. November 2011 unterzeichnete der Antragsteller eine Einverständniserklärung (Blatt 76 der Behördenakte) mit folgendem Wortlaut: „Unter Berücksichtigung der für die Fahreignung maßgebenden Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung wird seitens der Führerscheinstelle als Sicherungsmaßnahme festgelegt, über die ½ jährlich durchgeführte neurologische Kontrolluntersuchung zu berichten. Die diesbezüglichen Untersuchungsergebnisse inkl. einer Stellungnahme bezüglich meiner weiteren Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen B, M, S und L werde ich zunächst in ½ jährlichen Abständen der Führerscheinstelle vorlegen. Als Vorlagetermin wird jeweils der 02.05. und 02.11. eines Jahres, beginnend am 02.05.2012 bestimmt. Ich nehme zur Kenntnis, dass eine umfassende Eignungsprüfung unumgänglich ist, sollte ich diese Nachweise nicht oder nicht fristgerecht vorlegen. Außerdem muss ich bei Verschlechterung meiner Krankheit ebenfalls mit einem erneuten Überprüfungsverfahren rechnen.“ Auf die Zustellung eines förmlichen Bescheids wurde verzichtet.
Es folgten zahl[…]