Gericht bestätigt: Bauherr bekommt Schadensersatz für Baumängel an Holzfassade
Das Urteil des LG Ravensburg (Az.: 5 O 110/21 vom 24.05.2023) befasst sich mit Gewährleistungsansprüchen aus einem Bauvertrag. Der Kläger erhält Schadensersatz für Risse und Putzabplatzungen an der Westfassade seines Holzhauses, die aufgrund nicht fachgerechter Herstellung entstanden sind. Die Beklagte, ein Anbieter von Holzhäusern, haftet für die Mängel, da die Fassade nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprach und auch die vereinbarte Beschaffenheit nicht aufwies. Das Gericht stützt sich dabei auf ein Sachverständigengutachten, das verschiedene Mängelursachen identifizierte, für die letztlich die Beklagte verantwortlich ist. Die Beklagte ist zum Schadensersatz verpflichtet, und die Ansprüche sind nicht verjährt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das LG Ravensburg entscheidet, dass die Beklagte für Risse und Putzabplatzungen an der Westfassade eines Holzhauses haftet.
Der Sachverständige identifiziert mehrere Mängelursachen, die nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Die Dampfbremse wurde fehlerhaft ausgeführt, was zu den Schäden beitrug.
Die Beklagte muss dem Kläger Schadensersatz leisten, da die Mängel bei Übergabe vorlagen und die Beklagte dafür verantwortlich ist.
Die Ansprüche sind nicht verjährt, unter anderem wegen Verhandlungen zwischen den Parteien über die Mängel.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil stärkt die Rechte von Bauherren bei Gewährleistungsansprüchen.
Eine klare Kommunikation und Dokumentation bei Bauverträgen sind essenziell, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
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Bauherren, die bei der Errichtung ihres Eigenheims Eigenleistungen erbringen, sollten sich der Auswirkungen auf ihre Gewährleistungsansprüche bewusst sein. Denn nicht selten kann die Mängelhaftung beeinträchtigt oder im schlimmsten Fall sogar erlöschen, wenn Eigenleistungen nicht fachgerecht ausgeführt werden. Dies liegt daran, dass die Gewährleistungspflicht grundsätzlich beim Unternehmer liegt und dieser nur für Mängel haftet, die auf seine Leistungen zurückzuführen sind.[…]