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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rechtsschutzversicherung – Vorliegen eines Versicherungsfalls

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LG Köln – Az.: 24 O 193/19 – Urteil vom 14.11.2019

1.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die außergerichtliche und erstinstanzliche Geltendmachung zur Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages mit der T Bank, einer Zweigniederlassung der W Bank GmbH, H-Straße, ##### C, Rechtsschutz aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag (Versicherungsscheinnummer: #####) zu gewähren.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Zwischen den Parteien besteht mit Vertragsbeginn 18.07.2017 eine Rechtsschutzversicherung betreffend Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Nichtselbständige – Premium-Schutz -. Auf den Versicherungsschein (Anlage K 1, AH) sowie die zugehörigen DEVK-ARB 2017, Stand 01.11.2017 (Anlage K 7, AH) wird Bezug genommen.

Für den Vertragsrechtsschutz gilt eine Wartezeit von einem Monat.

Unter 2.9.1 der ARB heißt es auszugsweise:

Versicherungsfall/Dauerverstoß

Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende eingetreten ist.

Der Versicherungsfall ist:

– im Rechtsschutz im Betreuungsverfahren …

– im Schadensersatz-Rechtsschutz …

– in allen übrigen Fällen: der Zeitpunkt, zu dem Sie oder ein anderer (d.h. der Gegner oder ein Dritter) gegen Rechtspflichten verstoßen haben oder verstoßen haben sollen (d.h. sich anders verhalten, als es nach der Rechtsauffassung eines der Beteiligten korrekt gewesen wäre). Ohne Bedeutung ist dabei, welcher der Beteiligten einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften behauptet.

2.9.2 Mehrere Versicherungsfälle

Wenn kein Dauerverstoß vorliegt, sondern mehrere Rechtsverstöße (d.h. Versicherungsfälle) vorgeworfen werden, dann ist der Erste entscheidend.

Wenn dieser erste Rechtsverstoß in die Vertragslaufzeit fällt, erhalten Sie Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Versicherungsfall vor Vertragsbeginn eingetreten ist, haben Sie keinen Anspruch auf Versicherungsschutz (wenn Sie z.B. ein Jahr vor Beginn Ihrer Versicherung einen Vertrag abgeschlossen haben, bei […]


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