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Entfernungspauschalenkürzung 2007 verfassungswidrig?

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FINANZGERICHT DES SAARLANDES
Az.: 2 K 2442/06
Beschluss vom 22.03.2007

In dem Rechtsstreit wegen Lohnsteuerermäßigung 2007 hat der 2. Senat des Finanzgerichts des Saarlandes in Saarbrücken im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung am 22. März 2007 beschlossen:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Bundesverfassungsgericht werden gemäß Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz – GG -, § 80 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG – folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt:
1. Ist die durch Art. 1 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl. I, 1652) eingeführte Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz – EStG – mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar?
2. Ist die durch Art. 1 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl. I, 1652) eingeführte Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG mit Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar, soweit sie zu einer Beschränkung der Steuerfreiheit des Existenzminimums führen kann?
3. Ist die durch Art. 1 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl. I, 1652) eingeführte Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG mit Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar, soweit sie für beiderseits berufstätige Ehegatten Geltung beansprucht?
III. Der Beschluss ergeht unanfechtbar.

Gründe
I.
Die Kläger sind Eheleute, die beim Beklagten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Beide erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Kläger wohnen in X. Der Kläger ist Diplomökonom und arbeitet im 60 km von seinem Wohnsitz entfernten Zweibrücken. Die Klägerin ist Assistentin der Geschäftsführung im 75 km von der Wohnung entfernten Y. Die Kläger legen die Strecken jeweils arbeitstäglich mit ihrem Pkw zurück.
Die Kläger haben am 20. November 2006 beim Beklagten für das Jahr 2007 einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung gestellt, mit dem sie Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Entfernungspauschale) für den Kläger in Höhe von (220 Tage x 60 km x 0,30 € =) 3.960,00 € und für die Klägerin in Höhe von (220 Tage x 75 km x 0,30 € =) 4.950,00 € geltend machten. Der Beklagte berechnete die Entfernungsp[…]


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