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Telefonmehrwertdienste: Netzbetreiber kann Ansprüche dritter Anbieter nicht ohne weiteres gerichtlich einklagen

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Oberlandesgericht Koblenz
AZ.: 2 U 42/05
Urteil vom 09.02.2006
Vorinstanz: LG Koblenz, AZ.: 10 O 280/04

In dem Rechtsstreit hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2005 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Koblenz vom 10. Dezember 2004 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung seitens des Beklagten wegen der Kosten durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung gemäß § 108 ZPO in Höhe von 105 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit gemäß § 108 ZPO in Höhe von 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:
A)
Die Klägerin macht Ansprüche aus einer Telefonrechnung vom April 2001 geltend. Der Beklagte nützte im fraglichen Zeitraum einen Mehrgeräteanschluss (ISDN), der ihm von der Klägerin, der D……. T…… AG, zur Verfügung gestellt wurde. Er widerspricht einem Teil des mit der fraglichen Rechnung geforderten Entgelts. Dies betrifft die Vergütung für Verbindungen zu 0190er-Nummern, wofür in der Rechnung ein Betrag von 28.613,33 DM (= 14.629,75 €) in Ansatz gebracht ist. Insoweit hat der Beklagte nur 197,30 DM (= 100,88 €) gezahlt.
Die Klägerin hat durch einen Mitarbeiter eine Überprüfung auf technische Unregelmäßigkeiten vornehmen lassen, wobei sich kein Befund ergab. Sie legt die Kommunikationsdaten für die streitigen, abgerechneten Verbindungen zum Mehrwertdienst 0190 vor und macht dafür den nach Abzug der Zahlung verbleibenden Betrag von 14.528,87 € (28.416 DM) incl. Mehrwertsteuer geltend.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Durch die Bereitstellung und Nutzung des Anschlusses seien von dem Beklagten die streitgegenständlichen Verbindungsentgelte verursacht worden. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Verbindungen in den Servicebereich „0190″ nicht vom Anschluss des Beklagten ausgeführt worden seien. Der Ve[…]


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