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Auflösung Erblassersparbuch durch Mehrheitsbeschluss

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KG Berlin – Az.: 4 U 24/17 – Beschluss vom 08.05.2018

Die Berufung des Klägers gegen das am 1. Februar 2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der Zivilkammer 4 des Landgerichts Berlin – Geschäftsnummer 4 O 107/16 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Gerichtsgebühren des Berufungsrechtszuges auf bis zu 65.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger nimmt die Beklagte namens der Erbengemeinschaft nach der im Dezember 2006 verstorbenen U. So., geb. S. (fortan: Erblasserin) auf die Auflösung eines von der Erblasserin innegehaltenen Sparbuchs in Anspruch. Gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger sei zwar gemäß § 2039 Satz 1 BGB als gesetzlicher Prozessstandschafter der Erbengemeinschaft prozessführungsbefugt. Der Klageantrag genüge zudem den Anforderungen gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der der Spareinlage zu Grunde liegende Darlehensvertrag sei jedoch nicht wirksam gekündigt worden, weil ein Mehrheitsbeschluss von ¾ der Erbengemeinschaft den Anforderungen des § 2040 BGB nicht genüge. Die Kündigung des Sparguthabens sei auch keine Maßregel ordnungsgemäßer Verwaltung, die unter bestimmten Voraussetzungen mehrheitlich beschlossen werden könne. Die Klage könne keinen teilweisen Erfolg – etwa bezogen auf ¾ des Kontoguthabens – haben, weil dies die unmittelbare Auseinandersetzung des Nachlasses nach § 2042 BGB zur Folge hätte.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Kündigung eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung. Dies folge aus Wortlaut, systematischer Stellung und Entstehungsgeschichte des § 2038 BGB. Nach neuerer Entwicklung in der Rechtsprechung und Lehre könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass § 2040 BGB in seinem Anwendungsbereich als spezielleres Gesetz die Regelung in § 2038 BGB verdränge. Es habe der Kündigung bedurft, um die erforderliche Teilungsreife herzustellen. Die Beklagte sei keinerlei Haftungsrisiken ausgesetzt und werde durch § 808 […]


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