Betreuungsgericht genehmigt Fixierung bei Delir-Patienten
In einem Urteil des Amtsgerichts Schmallenberg wurde die betreuungsgerichtliche Genehmigung für die zeitweise Fixierung eines Patienten erteilt. Diese Maßnahme umfasst die Anwendung einer 5-Punkt-Fixierung, Bettgitter und Bauchgurt, basierend auf einem ärztlichen Zeugnis, das ein Durchgangssyndrom, ein protrahiertes Delir bei Myokardinfarkt und COPD diagnostiziert. Die Genehmigung ist befristet und wird unter der Bedingung erteilt, dass keine weniger belastenden Maßnahmen zur Verfügung stehen, um die Eigengefährdung des Patienten zu verhindern.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Die betreuungsgerichtliche Genehmigung für die Fixierung eines Patienten wurde aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses über ein Durchgangssyndrom und eine Eigengefährdung erteilt.
Die Fixierung umfasst 5-Punkt-Fixierung, Bettgitter, und Bauchgurt, befristet bis zum angegebenen Datum.
Die Entscheidung beruht auf §§ 1831 Abs. 1 Nr. 1, 1867 BGB in Verbindung mit § 331 FamFG, unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit und ärztlichen Stellungnahme.
Trotz vertretungsrechtlicher Befugnisse des Ehepartners wird aufgrund der verfassungsrechtlichen Anforderungen eine richterliche Genehmigung für notwendig erachtet.
Die Verfahrenspflegschaft wurde einem Rechtsanwalt übertragen, und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung folgt aus § 324 Abs. 2 FamFG.
Es wird hervorgehoben, dass bei Patienten im Delir in der Regel eine richterliche Genehmigung erforderlich ist, es sei denn, es handelt sich um reflexartige, unkontrollierte Bewegungen.
Die Genehmigungsfrist wurde nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände festgelegt.
Das Urteil betont die Wichtigkeit der richterlichen Kontrolle bei freiheitsentziehenden Maßnahmen, im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben.
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Rechtliche Hürden bei Fixierungsmaßnahmen