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Akteneinsicht in die gesamte Messreihe – datenschutzrechtliche Belange

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AG Herne – Az.: 22 OWi 697/21 [b] – Beschluss vom 04.06.2021

In der Bußgeldsache hat das Amtsgericht Herne durch den Richter am 04.06.2021 beschlossen:

1. Der Stadt Herne, Bußgeldstelle wird aufgegeben, der Verteidigung oder einem ausgewählten Sachverständigen Einblick in die unverschlüsselten Messdaten aller Messdaten des Tattages (14.11.2020) oder der verschlüsselten Messdaten des Tattages inklusive Schlüssel zu gewähren.

2. Die Kosten des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse.
Gründe:
Gegen den Betroffenen ist unter dem 14.11.2020 ein Bußgeldverfahren von der Bußgeldstelle Öffentliche. Ordnung der Stadt • Herne eingeleitet worden. Mit Schriftsatz vom 22.02.2021 beantragte der Verteidiger des Betroffenen u. a. Einblick in die unverschlüsselten Messdaten des Tattages sowie hinsichtlich der seinen Mandanten selbst betreffenden Messdatei inklusive der R6hmessdaten. Für den Fall der unterbleibenden Übermittlung der angeforderten Daten stellte er Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Am 22.03.2021 übersandte die Bußgeldstelle der Stadt Herne dem Verteidiger die Bußgeldakte sowie eine CD mit der Bedienungsanleitung, der Lebensakte und dem Originalfoto. Mit Schreiben vom 26.03.2021 wies der Verteidiger des Betroffenen nochmals darauf hin, dass auch Einblick in die Messdaten des Tattages beantragt worden war, welche nicht seinen Mandanten betreffen und beantragte dahingehend die gerichtliche Entscheidung.

Die Verwaltungsbehörde hat den Antrag dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Der Betroffene hat ein Recht auf Einsicht in die komplette Messreihe des Tattages (14.11.2020).

Ein entsprechender Anspruch ergibt sich — auch bei einem standardisierten Messverfahren — aus dem Gebot des fairen Verfahrens, welches sich wiederum aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG ableitet und darüber hinaus in Art. 6 EMRK verankert ist. Aus dem. Grundsatz des fairen Verfahrens und des hieraus folgenden Gebots der „Waffengleichheit“ kann sich insbesondere auch ein Recht auf Einsicht in Akten oder Daten ergeben, welches über das Recht auf Einsicht in die dem Gericht vorliegenden Akten gemäß § 147 Abs. 1 StPO hinausgeht (vgl. BVerfG, 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18).

In Bezug auf das Bußgeldverfahren kann ein Betroffener auf dieser Basis verlangen, auch in solche Messunterlagen Einsicht zu nehmen, die zwar nicht Bestandteil der Bu[…]


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