OLG Hamm
Az.: 6 U 63/00
Verkündet am 30. Oktober 2000
Vorinstanz: LG Münster – Az.: 2 O 520/99
In dem Rechtsstreit hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2000 für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin gegen das am 16. Dezember 1999 verkündete Urteil der z. Zivilkammer des Landgerichts Münster werden zurückgewiesen.
Die Kosten der 1. Instanz werden der Beklagten auferlegt. Die Kosten der z. Instanz tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Parteien: unter 60.000,00 DM.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Parteien streiten um-die Verantwortlichkeit für einen Unfall, der sich am 19.07.1998 gegen 19:30 Uhr auf einem ca. 2,90 m breiten Wirtschaftsweg zwischen A und B ereignete. Die Klägerin befuhr diesen Weg zusammen mit ihrem Ehemann auf Fahrrädern. Im Gegenverkehr näherten sich die Beklagte mit ihrer Freundin und ihrem Sohn auf Inlineskates. Unstreitig fuhren die Beklagte und ihre Freundin nebeneinander, beide waren intensiv in ein Gespräch vertieft.
Der Sohn der Beklagten war vorausgefahren. Durch das Gespräch abgelenkt, bemerkte die Beklagte die entgegenkommenden Radfahrer erst recht spät und kollidierte dann, als sie zur Fahrbahnmitte auszuweichen versuchte, mit der Klägerin, die ebenfalls zur Fahrbahnmitte hin auswich.
Einzelheiten des Hergangs sind zwischen den Parteien streitig.
Beide Parteien wurden bei dem Unfall verletzt, die Klägerin allerdings schwerer. Sie zog sich ein Schädelhirntrauma dritten Grades mit multiplen Kontusionen zu, die einen Krankenhausaufenthalt in der Zeit vom 19.07. bis zum 13.08.1998 in der Universitätsklinik und anschließende Rehabilitationsmaßnahmen erforderlich machten.
Der hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherer hat an die Klägerin 25.000,00 DM gezahlt und später auf den Schmerzensgeldanspruch der Klägerin verrechnet.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin ein weitergehendes Schmerzensgeld verlangt und sich hierbei eine Größenordnung von insgesamt ca. 60.000,00 DM vorgestel[…]