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Beseitigung einer widerrechtlichen Grenzbebauung – Verjährung

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LG Berlin – Az.: 18 O 48/15 – Urteil vom 25.09.2019

In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Berlin – Zivilkammer 18 – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.08.2019 für Recht erkannt:

1. a) der Beklagte zu 1. wird verurteilt, den auf seinem Grundstück an der Grundstücksgrenze zum klägerischen Grundstück – gemäß Plan zur Klageschrift rot markiert – errichteten Weg in dem Bereich, in dem dieser in lichter Höhe von mehr als 50 cm über dem Grundstück der Kläger verläuft, bis in einem Abstand von 1,20 m von der Grundstücksgrenze zu beseitigen.

1. b) die Beklagten zu 2. und zu 3. werden verurteilt, den auf ihrem Grundstück an der Grundstücksgrenze zum klägerischen Grundstück – gemäß Plan zur Klageschrift blau markiert – errichteten Weg in dem Bereich, in dem dieser in lichter Höhe von mehr als 50 cm über dem Grundstück der Kläger verläuft, bis in einem Abstand von 1,20 m von der Grundstücksgrenze zu beseitigen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Gerichtskosten haben die Kläger ½, die Beklagte zu 1. ¼ sowie die Beklagten zu 2. und 3. je 1/8 zu tragen. Die Kläger haben die Hälfte aller außergerichtlichen Kosten – einschließlich ihrer eigenen und derer der Streithelferin der Beklagten – zu tragen. Die Beklagte zu 1. hat ¼, die Beklagten zu 2. und 3. haben je 1/8 der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu tragen. Im Übrigen tragen die Beklagten und ihre Streithelferin ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Kläger verlangen von den Beklagten, eine auf deren Grundstücken erbaute befestigte Geländeerhöhung, auf der die Zuwegung zu den Grundstücken verläuft, teilweise zurückzubauen.

Symbolfoto: Von wolfness72/Shutterstock.com

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks K… … in Berlin…. Die Kläger ließen im Jahr 2011 Teile von ihrem Grundstück abtrennen und als eigenständige Grundstücke im Grundbuch anlegen, die sie sodann an die Beklagten verkauften. Die Beklagten ließen auf den erworbenen Grundstücken Einfamilienhäuser errichten; der Beklagte zu 1. bewohnt das Grundstück K… .[…]


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