Fahruntüchtigkeit trotz fehlender Alkoholkonzentration
Eine kürzlich ergangene Rechtsentscheidung hat die rechtlichen Grenzen und Konsequenzen von alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit beleuchtet, selbst wenn eine bestimmte Alkoholkonzentration nicht nachgewiesen werden kann. Im Fokus stand ein Täter, der sich einer polizeilichen Kontrolle entzog und dessen Verhalten und Zustand Anzeichen einer möglichen alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit aufwiesen.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 203 StRR 455/22 >>>
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Feststellung der Fahruntüchtigkeit: Eine Frage der Beweise?
Die Grenze zwischen Fahrtüchtigkeit und Fahruntüchtigkeit wird vom Gericht in freier Beweiswürdigung festgestellt. Es kommt vor, dass es dem Tatrichter mangels verwertbarer Blutprobe oder anderer verlässlicher Erkenntnisse nicht möglich ist, eine bestimmte Alkoholkonzentration festzustellen. Das Gericht betonte jedoch, dass die Annahme einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit dennoch nicht ausgeschlossen ist. Hierzu besteht in der Rechtsprechung und der wissenschaftlichen Literatur weitgehend Übereinstimmung.
Der Wert von Indizien im Kontext
Der Kontext, in dem der Täter sich befand, spielt eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung des Indizwertes seines Fahrverhaltens. Selbst bei einem Täter, der sich der Festnahme entziehen will, kann ein unsicheres und fehlerhaftes Fahrverhalten als Anzeichen für eine alkohol- oder rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit gewertet werden.
Bedeutung der Beweiswürdigung und korrekten Urteilsbegründung
Das Gericht wies darauf hin, dass die Begründung des Urteils so abgefasst sein muss, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. In diesem Kontext wurde auch die Notwendigkeit einer Gesamtabwägung aller für und gegen die Täterschaft sprechenden Umstände hervorgehoben. Eine ausschließliche Betrachtung einzelner Belastungsindizien ohne Gesamtabwägung könnte rechtsfehlerhaft sein.
Anerkannte Beweisanzeichen für Alkoholkonsum
Interessant in diesem Fall ist, dass die Beweisanzeichen für alkoholbedingten Ausfallerscheinungen, wie etwa Schwanken, verwaschene Sprache oder eine Alkoholfahne, sowie Aussagen des Angeklagten zur Trinkmenge relevant sind. Es ist Aufgabe des Gerichts, diese Aspekte in seiner Beurteilung zu berücksichtigen und entsprechend zu gewichten.
Insgesamt stellt der Fall eine wichtige[…]