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Bauzaun – Verkehrssicherungspflichtverletzung

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Oberlandesgericht Köln
Az: 19 U 102/02
Urteil vom 11.04.2003

In dem Rechtsstreit hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2003 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13. Mai 2002 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 20 O 502/00 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.239,63 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 12.000,– € seit dem 12. Oktober 2000 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche dieser aus dem Unfallereignis vom 5. März 1998 in L.-X., Ecke Y.Straße/Z.weg entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO n.F. abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist in vollem Umfang begründet. Die Beklagte schuldet der Klägerin aus dem Unfallereignis vom 5. März 1998 sowohl Ersatz des ihr daraus entstandenen materiellen Schadens, als auch die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes (§ 823 Abs. 1 BGB, § 847 Abs. 1 a.F. BGB).

Wie das Landgericht – insoweit zutreffend – festgestellt hat, ist die Klägerin am 5. März 1998 von einem Element des Bauzaunes an der von der Beklagten betriebenen Baustelle am Kopf getroffen und verletzt worden. Ursache des Umsturzes war die – schuldhaft – nicht ausreichende Sicherung des Zaunteiles. Dieses stand nicht in den dafür vorgesehenen Betonsockeln und war mit den übrigen Elementen des Zaunes auch nicht ordnungsgemäß verbunden, so dass es infolge des zu dieser Zeit herrschenden starken Windes auf den Gehsteig gekippt ist. Insoweit kann auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden.

Nicht zutreffend – und insoweit auf einer fehlerhaften Anwendung des Rechts (§§ 513, 546 ZPO) beruhend – ist die Auffassung der Kammer, eine Verantwortlichkeit der Beklagten für das Unfallereignis sei nicht festzustellen.

Der Beklagten als der bauausführenden Firma oblag die Verkehr[…]


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