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Grundstückskaufvertrag – Auslegung einer Regelung hinsichtlich des Ankaufsrechts eines Dritten

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Oberlandesgericht Jena – Az.: 5 U 53/18 – Urteil vom 29.10.2019

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 29.12.2017, Az. 6 O 736/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um ein der Klägerin in einem notariellen Grundstückskaufvertrag vom 22.06.2010 zwischen der Beklagten als Käuferin und einer Erbengemeinschaft, der u.a. der Vater der Klägerin angehörte, als Verkäuferin eingeräumtes Ankaufsrecht. Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage im Hauptantrag weitgehend abgewiesen. Auf den Hilfsantrag hat es die Beklagte verurteilt, das in der Form der notariellen Beurkundung noch abzugebende Angebot der Klägerin zur Veräußerung des streitgegenständlichen Grundstücks zu näher angegebenen Konditionen anzunehmen und (insoweit Ziff. 3 des Hauptklageantrags) der Klägerin die gezahlte Grunderwerbsteuer zu beziffern und zu belegen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auflassung des streitgegenständlichen Grundstücks aus dem notariellen Vertrag vom 22.06.2010 in Verbindung mit der Erklärung der Klägerin über die Ausübung des Ankaufsrechts vom 08.06.2015 und 15.07.2015. Mit dem notariellen Vertrag vom 22.06.2010 hätten die Parteien keinen Grundstückskaufvertrag geschlossen, aus dem die Klägerin die Auflassung des Grundstücks von der Beklagten verlangen könne. Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass die Vereinbarung eines bedingten Anspruchs auf Auflassung des Grundstücks habe begründet werde sollen und sie daher mit Ausübung des Ankaufsrechts mit Schreiben vom 08.06.2015 und 15.07.2015 einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums auf sich habe. Zwar sei eine solche Vereinbarung rechtlich möglich. Insbesondere sei eine Auslegung als Wiederkaufsrecht gemäß § 456 BGB möglich, mithin als aufschiebend bedingter Kaufvertrag. Ein Vertragsabschluss unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Berechtigte durch spätere Ausübungserklärung von seinem Recht Gebrauch macht, sei unbedenklich zulässig. Bei einem bedingten Kaufvertrag könne die Ausübung des Ankaufsrechts formlos erklärt werden. Denn ein solche[…]


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