Grobe Fahrlässigkeit bei Auswahl von Fahrpersonal führt zur Leistungsfreiheit von Frachtführerhaftpflichtversicherung
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat in seinem Urteil vom 05.06.2023, Az.: 16 U 195/22, entschieden, dass die Klage der Klägerin insgesamt abgewiesen wird. Die Klägerin, die als Assekuradeurin Schadensregulierungen für die Transportversicherer einer Firma durchführt, hatte Schadensersatz für den Verlust einer Ladung Zigaretten gefordert, nachdem diese infolge eines vorgetäuschten Raubüberfalls verloren gegangen war. Das Gericht befand, dass die Beklagte, bei der die Transportfirma eine Frachtführerhaftpflichtversicherung abgeschlossen hatte, aufgrund grober Fahrlässigkeit in der Auswahl und Ãberwachung des Fahrpersonals leistungsfrei ist.
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â Das Wichtigste in Kürze
; Die zentralen Punkte aus dem Urteil
Die Klage der Klägerin wurde insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin forderte Schadensersatz für den Verlust einer Ladung Zigaretten nach einem vorgetäuschten Raubüberfall.
Das Gericht sah eine grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl und Ãberwachung des Fahrpersonals durch den Transportunternehmer.
Die Beklagte, die Frachtführerhaftpflichtversicherung, wurde aufgrund dieser Fahrlässigkeit als leistungsfrei betrachtet.
Die Entscheidung stützt sich auf die Obliegenheit zur sorgfältigen Auswahl und laufenden Ãberwachung des Fahrpersonals.
Das Urteil betont die Bedeutung der Verantwortung von Transportunternehmern im Hinblick auf ihr Personal.
Es wurden keine Revisionen zugelassen, was die Endgültigkeit des Urteils unterstreicht.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
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