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Ausschluss eines Schülers von einer mehrtägigen Klassenfahrt

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OVG Sachsen-Anhalt, Az.: 3 M 93/19, Beschluss vom 07.05.2019

1. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts H065alle – 6. Kammer – vom 4. April 2019, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

Der Einwand der Antragsgegnerin, bei dem Ausschluss eines Schülers – hier des Antragstellers – von einer Klassenfahrt handele es sich entgegen der erstinstanzlichen Annahme nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG, mit der Folge, dass ein dagegen erhobener Widerspruch nicht statthaft sei und damit auch keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben könne, greift nicht durch.

Die Antragsgegnerin stellt zur Begründung ihrer Auffassung der Sache nach darauf tragend ab, dass der Ausschluss von einer schulischen Veranstaltung, um die es sich bei einer Schulfahrt handele, in § 44 Abs. 4 SchulG LSA – anders als in den vergleichbaren Regelungen der Schulgesetze einiger anderer Bundesländer – nicht ausdrücklich als Ordnungsmaßnahme aufgeführt, daher als Erziehungsmittel gemäß § 44 Abs. 1 SchulG LSA anzusehen sei und Erziehungsmittel mangels Außenwirkung keine Verwaltungsakte darstellten. Für die Einordnung einer schulrechtlichen Maßnahme als Verwaltungsakt oder als schlicht-hoheitliches Handeln kommt es aber nicht maßgeblich darauf an, ob es sich dabei um eine vom Gesetzgeber als solche bezeichnete förmliche Ordnungsmaßnahme handelt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Maßnahme die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 35 Satz 1 VwVfG einen Verwaltungsakt kennzeichnenden Merkmale erfüllt, also eine Verfügung, Entscheidung oder andere behördliche Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts darstellt, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Mithin kann aus dem bloßen Umstand, dass eine bestimmte Maßnahme nicht in einer – jedenfalls nach dem Wortlaut des § 44 Abs. 4 SchulG LSA abschließenden – gesetzlichen Aufzählung von Ordnungsmaßnahmen genannt ist, denen die Antragsgegnerin Verwaltungsaktscharakter beimisst, nicht der Schluss darauf gezogen werden, bei der betreffenden Maßnahme handele es nicht um einen Verwaltungsakt. Ob sich der im vorliegenden Verfahren streitige Ausschluss von einer Klassenfahrt unter eine der in § 44 Abs. 4 SchulG LSA genannten Ordnungsmaßnah[…]


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