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Anforderungen an öffentlich beglaubigte Löschungsbewilligung einer Sparkasse

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OLG Hamm – Az.: I-15 W 30/14 – Beschluss vom 07.02.2014

Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Warstein vom 18.11.2013 wird aufgehoben.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 4) wird als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) ist nach den §§ 71 ff. GBO zulässig.

Die vom Beteiligten zu 4) als beurkundendem Notar ausdrücklich auch im eigenen Namen eingelegte Beschwerde ist hingegen bereits unzulässig.

Demjenigen, der im Verfahren, wie hier der beurkundende Notar, als Vertreter eines Beteiligten auftritt, steht kein eigenes Beschwerderecht zu. Dieser Grundsatz gilt auch für den nach § 15 GBO mit vermuteter Vollmacht ausgestatteten Notar (Bauer/von Oefele-Budde, GBO, 3. Aufl., § 71 Rn.82; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 15 Rn.20).

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) ist auch begründet und führt zur Aufhebung der Zwischenverfügung vom 18.11.2013.

Die Zwischenverfügung vom 18.11.2013, mit der das Grundbuchamt den Vollzug der beantragten Eintragungen davon abhängig machen will, dass die Grundschuldgläubigerin eine Löschungsbewilligung in öffentlich beglaubigter Form abgibt, ist aufzuheben, weil die von dem Beteiligten zu 4) eingereichte Löschungsbewilligung vom 13.08.2013 der Sparkasse Soest den grundbuchrechtlichen Anforderungen genügt.

Es liegt eine den Anforderungen der Grundbuchordnung genügende Löschungsbewilligung für die in Abteilung III unter der laufenden Nr.3 eingetragene Grundschuld für die Sparkasse Soest – Zweckverbandssparkasse der Stadt Soest und der Gemeinden Bad Sassendorf, Lippetal, Möhnesee und Welver – vor.

Die Bewilligung ist von demjenigen erfolgt, dessen Recht betroffen ist (§ 19 GBO).

Die Grundschuld ist zugunsten der  Sparkasse Soest – Zweckverbandssparkasse der Stadt Soest und der Gemeinden Bad Sassendorf, Lippetal, Möhnesee und Welver – eingetragen worden. Die Löschungsbewilligung wird ausweislich des verwendeten Vordrucks von der Sparkasse Soest abgegeben.

Die Sparkasse Soest – Zweckverbandssparkasse der Stadt Soest und der Gemeinden Bad Sassendorf, Lippetal, Möhnesee und Welver ist als Anstalt des öffentlichen Rechts verfasst. Infolge der Aufhebung des früheren § 36 HGB durch Artikel 3 des Handelsrechtsreformgesetzes vom 22.6.1998 (BGBl. I S. 1474) sind nunmehr auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, deren Eintragung in das Handelsregister mit Rücksicht auf den Gegenstand oder auf die Art und den Umf[…]


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