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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gefährdung eines fairen Prozesses durch Verbindung von Strafverfahren

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BVerfG
Az.: 2 BvR 932/02
Beschluss vom 12.08.2002

Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Werden Strafverfahren miteinander verbunden, so muss eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einem ökonomischen Verfahren und den Interessen der/des Angeklagten vorgenommen werden. Das Gebot des „fairen Verfahrens“ für den/die Angeklagten darf nicht verletzt werden!

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen
a) die Verfügung des Landgerichts Mühlhausen vom 22. Mai 2002 – 350 Js 41163/95-8 Kls -, gemäß § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO einen weiteren Verteidiger zu benennen,
b) den Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 16. Mai 2002 – 350 Js 43945/99-8 Kls -,
c) § 49b Abs. 2 BRAO und §§ 3, 7 BRAGO,
d) den Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 05. Juli 2002 – 350 Js 41163/95-8 Kls -,
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. August 2002 einstimmig beschlossen:
Die Entscheidung des Landgerichts Mühlhausen vom 16. Mai 2002 – 350 Js 43945/99-8 Kls – verstößt gegen Artikel 2 Absatz 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, soweit sie die Verbindung des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens mit dem weiteren Strafverfahren 350 Js 41163/95-8 Kls – anordnet. Sie wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Mühlhausen zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Der Freistaat Thüringen hat dem Beschwerdeführer 3/4 seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Bedeutung des verfassungsrechtlichen Gebots fairer Verfahrensgestaltung für die im Ermessen des Gerichts stehende Entscheidung über die Verbindung von Strafverfahren.
I.
1. Die Staatsanwaltschaft Mühlhausen erhob gegen den Beschwerdeführer im Sept[…]


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